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Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 4 Seiten
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832.112.31 Kranken- und Unfallversicherung
gen aufzeigen. Die von den Zeitstudien angewendete Methode muss wissenschaftlich anerkannt und geeignet sein, eine Unterscheidung von Pflegeleistungen und anderen Leistungen vorzunehmen.
4 Das für die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen verwendete Instrument muss die Ermittlung von Daten zu medizinischen Qualitätsindikatoren mittels Routinedaten (Art. 59a Abs. 1 Bst. f KVG) ermöglichen.
Art. 8c Kontroll- und Schlichtungsverfahren
1 Die Leistungserbringer nach Artikel 7 Absatz 1 und die Versicherer vereinbaren Kontroll- und Schlichtungsverfahren.
2 Im vertragslosen Zustand setzt die Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten das Kontroll- und Schlichtungsverfahren fest.
3 Das Kontrollverfahren dient der Überprüfung der Bedarfsermittlung sowie der Kontrolle der Zweckmässigkeit und der Wirtschaftlichkeit der Leistungen.
4 Werden für Pflegeleistungen, die von Leistungserbringern nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und b erbracht werden, voraussichtlich mehr als 60 Stunden pro Quartal benötigt, so kann die Bedarfsermittlung vom Vertrauensarzt oder von der Vertrauensärztin (Art. 57 KVG2) überprüft werden. Werden voraussichtlich weniger als 60 Stunden pro Quartal benötigt, so führt der Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin systematische Stichproben durch.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen darf bis Ende 2020 noch nach bisherigen Recht durchgeführt werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2019 in Kraft.