Vorlage
Vernehmlassung 2018/52: Änderung der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV) (Kostenneutralität und Pflegebedarfsermittlung) · 4 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage
Krankenpflege-Leistungsverordnung 832.112.31
4 Aufträge oder Anordnungen nach Absatz 2 Buchstabe a und b können verlängert werden.
Art. 8a Bedarfsermittlung
1 Die Bedarfsermittlung zur Umsetzung des ärztlichen Auftrages oder der ärztlichen Anordnung erfolgt:
a. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a und c: durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann (Art. 49 KVV) in Zusammenarbeit mit der Patientin oder dem Patienten oder deren Angehörigen; die Ermittlung ist dem behandelnden Arzt zur Information weiterzugeben;
b. für Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b oder bei Akut- und Übergangspflege: durch eine Pflegefachfrau oder einen Pflegefachmann (Art. 49 KVV) in Zusammenarbeit mit dem behandelnden Arzt sowie der Patientin oder dem Patienten oder deren Angehörigen.
2 Die Bedarfsermittlung umfasst die Beurteilung der Gesamtsituation des Patienten oder der Patientin sowie die Abklärung des Umfeldes.
3 Die Bedarfsermittlung erfolgt aufgrund einheitlicher Kriterien. Ihr Ergebnis wird auf einem einheitlichen Formular festgehalten. Dort ist insbesondere der voraussichtliche Zeitaufwand anzugeben. Die Leistungserbringer und die Versicherer sorgen für die einheitliche Ausgestaltung des Formulars.
4 Der Versicherer kann verlangen, dass ihm diejenigen Elemente der Bedarfsermittlung mitgeteilt werden, welche die Leistungen nach Artikel 7 Absatz 2 betreffen.
5 Bei einer Verlängerung oder einer Erneuerung eines ärztlichen Auftrages oder einer neuen ärztlichen Anordnung muss eine Bedarfsermittlung nach Absatz 1 erfolgen.
Art. 8b Bedarfsermittlung in Pflegeheimen
1 Das für die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen verwendete Instrument muss zwischen Pflegeleistungen nach Artikel 33 Buchstabe b KVV und anderen Leistungen unterscheiden.
2Bei der Bedarfsermittlung muss der ausgewiesene zu erbringende Pflegebedarf im Durchschnitt den tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen in Minuten entsprechen. Die tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen müssen im Durchschnitt pro ausgewiesene Pflegebedarfsstufe innerhalb des in den 12 Bedarfsstufen nach Artikel 7a Absatz 3 festgelegten Minutenbereichs liegen. Das für die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen verwendete Instrument muss die Varianz der tatsächlich erbrachten Pflegeleistungen gegenüber dem ausgewiesenen Pflegebedarf für jede Bedarfsstufe ausweisen.
3 Das für die Bedarfsermittlung in Pflegeheimen verwendete Instrument muss sich für die Bestimmung der zu erbringenden Pflegeleistungen auf in der Schweiz durchgeführte, für die Gesamtheit der Patientinnen und Patienten von Pflegeheimen repräsentative Zeitstudien stützen, welche die tatsächlich erbrachten Pflegeleistun-