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Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 4 Seiten

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Art. 7 Abs. 1

1Die Daten werden nach Eintritt der Rechtskraft in den Kataster aufgenommen.

Gliederungstitel vor Art. 8a

3a. Abschnitt: Hinweis auf das Grundbuch, Zusatzinformationen

Art. 8a Hinweis auf das Grundbuch

Der Kataster weist in genereller Weise auf Eigentumsbeschränkungen hin, die im Grundbuch angemerkt sind.

Art. 8b Zusatzinformationen

1Zusätzlich zu den Inhalten des Katasters können im Kataster dargestellt werden:

a. Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen;

b. weitere Geobasisdaten des Bundesrechts nach Anhang 1 GeoIV oder Geobasisdaten des kantonalen Rechts als unverbindliche Information;

c. Hinweise, die dem Verständnis der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen dienen.

2Die für den Kataster verantwortliche Stelle muss Zusatzinformationen über die rechtlichen Vorwirkungen von laufenden Änderungen öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschränkungen darstellen, die ihr von der zuständigen Fachstelle des Bundes zur Verfügung gestellt werden. Die Artikel 5–8 sind sinngemäss anwendbar.

3Das Bundesamt für Landestopografie kann Mindestvorschriften über die Zusatzinformationen erlassen.

4Die Artikel 17 und 18 GeoIG sind auf die Zusatzinformationen nicht anwendbar.

Art. 9 Abs. 2

2Die Stelle nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG stellt die betreffenden Geobasisdaten zusätzlich in einem Download-Dienst zur Verfügung.

Art. 10 Auszug

1Der Auszug besteht aus einer digitalen oder analogen Darstellung der Inhalte und Zusatzinformationen des Katasters über ein Grundstück, soweit es flächenmässig ausgeschieden werden kann, mit Ausnahme der Miteigentumsanteile.

2Er enthält mindestens:

a. die Geobasisdaten nach Artikel 3 Buchstaben a und b;

b. die genaue Bezeichnung der Rechtsvorschriften im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c;

c. die Hinweise auf die gesetzlichen Grundlagen nach Artikel 3 Buchstabe d;