Vorlage

Vernehmlassung 2018/61: Teilrevision der Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen · 4 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

d. allfällige Informationen über geplante oder laufende Änderungen öffentlichrechtlicher Eigentumsbeschränkungen.

3Die Daten über öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen werden der Informationsebene Liegenschaften der amtlichen Vermessung überlagert.

4Der Auszug informiert darüber, welche Inhalte des Katasters dargestellt und welche Inhalte weggelassen werden.

5Das Bundesamt für Landestopografie erlässt Weisungen über die Erstellung und Darstellung von Auszügen.

Art. 11 und 12

Aufgehoben

5. und 6. Abschnitt (Art. 14–16)

Aufgehoben

Art. 20 Abs. 1 Bst. b und Abs. 3 Einleitungssatz

1Von den Bundesbeiträgen werden im Rahmen der bewilligten Kredite:

b. mindestens 90 Prozent als Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone ausgerichtet.

3Die Mittel für die Globalbeiträge an die Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone werden so bemessen, dass sie durchschnittlich rund die Hälfte der geschätzten Betriebs- und Weiterentwicklungskosten der Kantone decken. Sie werden wie folgt auf die einzelnen Kantone aufgeteilt:

Art. 26–30

Aufgehoben

Art. 31 Begleitgremium

1Zur Koordination der Einführung und der Weiterentwicklung des Katasters sowie zur Überwachung und Begleitung der Evaluation nach Artikel 43 GeoIG setzt das Bundesamt für Landestopografie ein Begleitgremium ein.

2Das Begleitgremium setzt sich zusammen aus Vertreterinnen und Vertretern der kantonalen Fachkonferenzen, der zuständigen Fachstellen des Bundes, der Gemeinden sowie des Koordinationsorgans nach Artikel 48 GeoIV2.

3Es berät das Bundesamt für Landestopografie während der Einführung und der Weiterentwicklung bis vier Betriebsjahre nach Abschluss der Evaluation.

4Das Bundesamt für Landestopografie legt die Aufgaben und die Organisation des Begleitgremiums im Einzelnen fest.

2 SR 510.620