Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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Die Vorlage zielt jedoch nicht darauf ab, Daten über den Gesundheitszustand von natürlichen Personen zu bearbeiten. Vielmehr sollen die Tarifpartner sowie die Organisation anonymisierte bzw. aggregierte Kosten- und Leistungsdaten sowie weitere Daten, welche für die Tarifierung sowie die Steuerung der Kosten notwendig sind, liefern. Mit Artikel 47bE-KVG sowie Artikel 47c E-KVG liegen genügende gesetzliche Grundlagen für die Bearbeitung von Daten vor.