Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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4.2 Verhältnis zu Strategien des Bundesrates

Die Vorlage ist in Einklang mit der Strategie «Gesundheit2020», welche im Januar 2013 vom Bundesrat verabschiedet wurde und den Orientierungsrahmen für die Schweizer Gesundheitspolitik bildet. Mit insgesamt 36 Massnahmen verteilt auf 4 Handlungsfelder soll die Lebensqualität gesichert, die Chancengleichheit gestärkt, die Versorgungsqualität erhöht und die Transparenz verbessert werden. Grundsätzlich ist die Dämpfung des Kostenwachstums eine Handlungsfeld-übergreifende Thematik und somit die Vorlage in ihrer Gesamtheit in mehreren Handlungsfeldern anzusiedeln. Im Vordergrund stehen mit den vorliegenden Neuerungen jedoch Handlungsfeld 2 und Handlungsfeld 4. Innerhalb des Handlungsfeldes 2 «Chancengleichheit und Selbstverantwortung stärken» sollen die Finanzierungsgerechtigkeit und der Zugang zum Gesundheitssystem verbessert und mithilfe von Effizienzsteigerungen und der Stützung der Versicherten und Patientinnen das Gesundheitssystem bezahlbar gehalten werden. Dies kann mit verschiedenen Massnahmen im Bereich der Tarife wie der Förderung ambulanter Pauschalen, der Stärkung der Rechnungskontrolle oder der Weiterentwicklung des Systems der Preisfestsetzung von Arzneimitteln erreicht werden. Massnahmen zur Verbesserung der Tarifpflege respektive Korrektur vorhandener Fehlanreize zur Mengenausweitung und die dazu notwendige Lieferung und Analyse von Daten oder die Einführung neuer Steuerungsmöglichkeiten bei der ambulanten und stationären Planung können in Handlungsfeld 4 «Transparenz schaffen, besser steuern und koordinieren» eingeordnet werden. Sie sollen das System vereinfachen, Transparenz schaffen und die gesundheitspolitische Steuerung verbessern.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die hier erläuterte Vorlage beruht auf Artikel 117 BV, der dem Bund eine umfassende Kompetenz in Bezug auf die Organisation der Krankenversicherung erteilt.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

M02 Experimentierartikel

Der Bereich Krankenversicherung ist national und liegt im europäischen Recht in der Zuständigkeit der Staaten. Die geplanten Pilotprojekte verfolgen hauptsächlich ein internes Ziel der Schweiz und betreffen vor allem Akteure in der Schweiz (Kantone, Krankenversicherer, Leistungserbringer und Versicherte). Da die möglichen Abweichungen begrenzt sind, sind die allgemeinen Bestimmungen des KVG in Verbindung mit der Anschlusspflicht oder der Zulassung der Leistungserbringer von dieser Bestimmung nicht betroffen. Ausser bei einer möglichen Abweichung vom Territorialitätsprinzip nach Artikel 34 Absatz 2 KVG und damit verbunden die Frage der Kostenübernahme durch schweizerische Krankenversicherer. Die weiteren Massnahmen haben keine Auswirkungen ausserhalb der Schweiz. Diese Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz und insbesondere mit dem Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EU und dem EFTA-Übereinkommen kompatibel. Anhang II zum Freizügigkeitsabkommen und Anhang K Anlage 2 zum EFTA-Übereinkommen führen dazu, dass im Verhältnis zu den EU- oder EFTA-Staaten das Koordinationsrecht der EU betreffend die Systeme der sozialen Sicherheit anwendbar