Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten
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5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Artikel 96 KVG erteilt dem Bundesrat die generelle Kompetenz, Ausführungsbestimmungen im Bereich der sozialen Krankenversicherung zu erlassen. Der vorliegende Entwurf ermächtigt ihn sowie die untergeordneten Verwaltungseinheiten zudem zum Erlass von Bestimmungen im folgenden Bereich:
M25 Tarifstruktur aktuell halten und M34 Schaffung nationales Tarifbüro
- Grundsätze betreffend Form und Betrieb einer Organisation nach Artikel 47a (Art. 47a Abs. 2 KVG)
- Definition der Daten, welche die Leistungserbringer, Versicherer sowie die Organisation nach Artikel 47a dem Bundesrat bekanntgeben müssen (Art. 47b KVG).
- Nähere Vorschriften zur Bearbeitung der Daten unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 47b Abs. 2 KVG).
Massnahmen zur Steuerung der Kosten
- Definition der Bereiche, in welchen die Tarifpartner Verträge mit Massnahmen zur Steuerung der Kosten vereinbaren müssen und Aufstellen von Grundsätzen für die Festlegung der Massnahmen zur Steuerung der Kosten (Art. 47c Abs. 5 KVG)
- Festlegung der Massnahmen nach Artikel 47c Absatz 1 KVG, sofern sich die Leistungserbringer oder deren Verbände und die Versicherer oder deren Verbände nicht auf einen gesamtschweizerisch geltenden Vertrag für Massnahmen zur Steuerung der Kosten einigen können (Art. 47c Abs. 6 KVG).
M22 Referenzpreissystem
- Artikel 52 Absatz 1bis: Erlass einer Verordnung mit Referenzpreisen und Höchstpreisen durch das BAG;
- Artikel 52a Absatz 3: Festlegung der Anforderungen an die medizinische Eignung;
Modell mit Preisabschlag:
- Artikel 52b Absatz 6: Regelung der Vornahme des Auslandspreisvergleichs; Bestimmung der Höhe der Preisabstände und deren Berechnung; Festlegung der Höhe des Preisabschlags; Bestimmung der Bestandteile des Referenzpreises und des Höchstpreises.
- Artikel 52b Absatz 7: Festlegung des Referenzpreises ohne Auslandpreisvergleich; Möglichkeit der abweichenden Festlegung von Referenz- und Höchstpreisen im Interesse der Versorgungssicherheit.
Modell mit Meldesystem:
- Artikel 52b Absatz 7: Regelung der Zusammensetzung des Referenzpreises und Höchstpreises; Bestimmung des günstigsten Drittels der Arzneimittel; Festlegung der Höhe des Zuschlags; Festlegung des Intervalls der Preismeldung der Zulassungsinhaberinnen; Regelung der Vornahme des Auslandspreisvergleichs; Festlegung der Höhe der Preisabstände und deren Berechnung;