Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/62: Änderung des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (Massnahmen zur Kostendämpfung - Paket 1) · 73 Seiten

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- Artikel 52b Absatz 8: Möglichkeit, die Öffentlichkeit der gemeldeten Preise vorzusehen; Möglichkeit, die zentrale Veröffentlichung der von den Versicherern vergüteten Arzneimittel vorzusehen; Festlegung des Referenzpreises ohne Auslandpreisvergleich; Möglichkeit der abweichenden Festlegung von Referenz- und Höchstpreisen im Interesse der Versorgungssicherheit.

M02 Experimentierartikel

- Artikel 59b Absatz 3: Abweichungen vom Gesetz sowie die neuen Rechte und Pflichten in einer Verordnung durch das Departement;

- Artikel 59b Absatz 5: Regelung des Verfahrens, der Zulassungsbedingungen, der Auswertung und der Weiterverfolgung der Versuchsprojekte in einer Verordnung.

- Artikel 59b Absatz 6: Möglichkeit des Bundesrates, Pilotprojekte bis zum Erlass einer definitiven Regelung zeitlich befristet zu verlängern.

5.6 Datenschutz

Im Folgenden finden sich Erläuterungen zu denjenigen Massnahmen, bei welchen sich die Frage stellt, ob sie mit den Grundsätzen des Datenschutzes vereinbar sind.

M02 Experimentierartikel

Artikel 59b E-KVG sieht keine Abweichung in Bezug auf den Schutz der Daten der Versicherten vor. Die entsprechenden Anforderungen müssen im Rahmen der vorgeschlagenen Pilotprojekte erfüllt sein. Diese Aspekte werden vom BAG bei der Prüfung der Zulässigkeit des eingereichten Pilotprojekts und bei der Erteilung der Bewilligung überprüft.

M25 Tarifstruktur aktuell halten, M34 Schaffung nationales Tarifbüro, Massnahmen zur Steuerung der Kosten

Mit dieser Vorlage werden Leistungserbringer, Versicherer sowie die Organisation nach Artikel 47a in Artikel 47b Abs sowie in Artikel 47c KVG verpflichtet, dem Bundesrat verschiedene Daten zur Verfügung zu stellen. Folglich fallen diese Artikel in den Geltungsgereich des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG; SR 235.1), welches u.a. anwendbar ist, wenn Organe des Bundes und auch der Bundesrat (BBl 1988 II 442) Daten natürlicher und juristischer Personen bearbeiten (Art. 2 Abs. 1 Bst. b DSG). Unter Bearbeiten ist dabei jeder Umgang mit Personendaten zu verstehen, insbesondere das Beschaffen, Aufbewahren, Verwenden, Umarbeiten, Bekanntgeben, Archivieren oder Vernichten von Daten (Art. 3 Bst. e DSG). Für die Bearbeitung von Personendaten ist eine gesetzliche Grundlage notwendig (Art. 17 Abs. 1 DSG). Besonders schützenswerte Personendaten dürfen grundsätzlich nur bearbeitet werden, wenn ein Gesetz im formellen Sinn dies vorsieht (vgl. Art. 17 Abs. 2 DSG). Als solche gelten beispielsweise Bundesgesetze (Art. 3 Bst. j DSG). Eine Legaldefinition von besonders schützenswerter Personendaten findet sich in Artikel 3 Buchstabe c DSG. Als solche gelten u.a. Daten über die Gesundheit, d.h. alle Informationen, die direkt oder indirekt Rückschlüsse auf den physischen oder psychischen Gesundheitszustand einer Person zulassen. Es geht also um Daten, die im weitesten Sinn einen medizinischen Befund darstellen (BSK DSG, Urs Belser, Art. 3 N 14).