Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/65: Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung · 4 Seiten

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Befreiung von der Vertragspflicht und Meldepflichten

Um die Pflichtlagerhaltung auf dem Gebiet der Mineralölprodukte und deren Auswirkungen wie bis anhin auf einem volkswirtschaftlich vertretbaren Niveau zu halten, werden die inländischen Hersteller und Abnehmer solcher Waren von der Vertragspflicht befreit, wenn sie weniger als 3000 m3 pro Kalenderjahr in Verkehr bringen. Betriebe, die neu der Pflichtlagerhaltung unterstellt werden, aber keinen nennenswerten Beitrag an die Versorgungssicherheit liefern, müssen auch künftig keine eigenen Pflichtlager halten.

Die Erdölraffinerie und die übrigen Herstellungsbetriebe haben der Carbura zu Kontrollzwecken monatlich die pro Abnehmer bezogenen Warenmengen zu melden. Die Ausgestaltung dieser Meldungen ist administrativ so einfach wie möglich zu gestalten; dank den bereits bestehenden Datengrundlagen der Mineralölsteuer dürfte der Aufwand der betroffenen Betriebe gering sein.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Art. 4a Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers

In diesem Artikel wird neu zusätzlich zur heute bestehenden Lagerpflicht des Importeurs auch die Lagerpflicht des ersten Inverkehrbringers von flüssigen Treib- und Brennstoffen vorgesehen. Damit wird die Inlandproduktion mit den Importen gleichgestellt. Die derzeitige Regelung sieht nur eine Lagerpflicht für Importeure vor und stellt daher im Bereich der Biokomponenten, welche zum Teil auch im Inland hergestellt werden, eine Ungleichbehandlung von Einfuhren und Inlandproduktion dar.

Art. 5 Befreiung von der Vertragspflicht

Mit den Bestimmungen dieses Artikels wird vorgesehen, dass Importeure und Erstinverkehrbringer von Kleinmengen an flüssigen Treib- und Brennstoffen selbst keine Pflichtlager halten müssen. Damit wird vermieden, dass einzelne Firmen sehr kleine Pflichtlagermengen halten, was tendenziell zu höheren Lagerkosten führen würde. Diese Regelung besteht heute bereits für die Importeure und wird nun auf die neu der Lagerpflicht unterstellten Erstinverkehrbringer ausgedehnt.

Art. 9 Abs. 2 Meldepflichten

Zur Erhebung von Garantiefondsbeiträgen sowie zur absatzabhängigen Zuteilung von Pflichtlagermengen müssen die importierten oder erstmals in Verkehr gebrachten Mengen erfasst werden. Zur Erfassung der Importe werden die Daten der Zollverwaltung herangezogen. Um auch die im Inland in Verkehr gebrachten Mengen mit geringem administrativem Aufwand erfassen zu können, sieht diese Bestimmung vor, dass Raffinerien und Erstinverkehrbringer der Pflichtlagerorganisation Carbura monatlich die Warenmengen pro Abnehmer melden. Die in der Herstellung von fossilen Treib- und Brennstoff tätigen inländischen Raffineriebetriebe übermitteln der Carbura diese Angaben bereits heute.