Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/65: Änderung der Mineralölpflichtlagerverordnung · 4 Seiten
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Anhang 2 Grenzmengen für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags
Die bisher für die Waren Dieselöl, Benzin, Heizöl extra-leicht und Flugpetrol geltende Grenzmenge für den Abschluss eines Pflichtlagervertrags wird auch auf deren Komponenten ausgedehnt.
4. Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft
Durch den Einbezug der inländischen Produzenten von Benzinen und Dieselölen mit beigemischten Biokomponenten in die Pflichtlagerhaltung wird die Vorratshaltung an die Marktverhältnisse angepasst. Die Versorgungssicherheit des Landes für den Fall einer schweren Mangellage an flüssigen Treib- und Brennstoffen wird dadurch gestärkt.
Den neu der Lagerpflicht unterstellten Betrieben entsteht ein gewisser Mehraufwand durch die Haltung von Pflichtlagern bzw. durch die Mandatierung von Unternehmen, welche die Lagerhaltung in Stellvertretung sicherstellen. Die durch die Lagerhaltung entstehenden Aufwände werden grundsätzlich mit Mitteln aus den Garantiefonds der Pflichtlagerorganisation entschädigt.
4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Das Vorhaben hat keine Auswirkungen auf die Kantone.
4.3 Auswirkungen auf den Bund
Der administrative, personelle und finanzielle Aufwand hält sich im gleichen Rahmen wie heute. Sämtliche Ressourcen (Personal, Sachmittel, Infrastruktur) sind vorhanden. Kompensation oder Aufgabenverzicht ist nicht erforderlich.
5. Vereinbarkeit mit dem internationalen Recht
Die Verordnungsrevision entspricht den Verpflichtungen der Schweiz in der WTO, wonach die Diskriminierung eingeführter Waren verboten ist.