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Vernehmlassung 2018/7: Eine Regelung für transparentes Lobbying im eidgenössischen Parlament · 4 Seiten
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Kategorien der in Frage kommenden Einrichtungen, Organisationen und Unternehmen sind in einer Verordnung der Bundesversammlung festgelegt.
2Streichen
3Die Personen im Sinne der Absätze 1 und 1bissowie deren Funktionen sind in ein öffentlich zugängliches Register einzutragen. Vertritt eine Person direkt die Interessen eines Verbandes, eines Unternehmens, einer öffentlichen Verwaltung oder einer ähnlichen Organisation, so sind ihr Name und die Organisation, die sie vertritt, anzugeben. Bei Mitarbeitenden von auf Interessenvertretung spezialisierten Unternehmungen sind zusätzlich die Auftraggeberin beziehungsweise der Auftraggeber sowie die einzelnen Aufträge anzugeben, für welche die eingetragene Person im Parlamentsgebäude tätig ist.
4Streichen (vgl. Abs. 3)
5Gemäss Mehrheit
Art. 69c Ausweise für ehemalige Ratsmitglieder
Ehemalige Mitglieder der Bundesversammlung erhalten Dauerausweise. Ist ein ehemaliges Mitglied im Parlamentsgebäude als Interessenvertreterin oder Interessenvertreter tätig, so hat es die Angaben nach Artikel 69b Absatz 3 zu machen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Die Koordinationskonferenz bestimmt das Inkrafttreten.