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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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Anhang 6 (Art. 66 und 67)

Pflanzenpässe

1. Pflanzenpass für das Inverkehrbringen und die Einfuhr aus der EU

1.1 Der Pflanzenpass enthält die folgenden Elemente:

1.1.1 Das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der Europäischen Union (EU), gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich.

1.1.2 Die Flagge der Schweiz oder der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe oder in Schwarz-Weiss.

1.1.3 Den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) oder gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional von dem Namen der Sorte.

1.1.4 Den Buchstaben „B.“, gefolgt von „CH“ oder dem Zwei-Buchstaben-Code18 eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.

1.1.5 Den Buchstaben „C.“, gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betreffenden Waren.

1.1.6 Den Buchstaben „D.“, gegebenenfalls gefolgt:

1.1.6.1 vom Namen des Ursprungsdrittlandes; oder

1.1.6.2 von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats der EU.

1.2 Der unter Ziffer 1.1.5 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine

Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.

2. Pflanzenpass für Schutzgebiete

2.1 Der Pflanzenpass für die Einfuhr in Schutzgebiete und das Inverkehrbringen in-

nerhalb von Schutzgebieten enthält die folgenden Elemente:

2.1.1 Die Wörter „Pflanzenpass – ZP“ in der oberen rechten Ecke in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich.

18 ISO 3166-1:2006, Codes für die Namen von Ländern und deren Untereinheiten – Teil 1: Codes für Ländernamen. Internationale Normenorganisation ISO, Genf.