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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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2. Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen der FAO 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzengesundheitszeugnis
für die Wiederausfuhr Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsvertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ………………….,
– dessen (*) Original beglaubigte Kopie in der Anlage vorliegt, beigefügt war
– dass sie (*) verpackt umgepackt in den ursprünglichen neuen Behältern sind und
– dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses und einer zusätzlichen
Überprüfung als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden
Vertragspartei konform befunden wurden und
– dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende
Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.
(*) Zutreffendes ankreuzen
11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION
12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum
Name des Kontrollorgans
15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.