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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten

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2. Pflanzengesundheitszeugnis für die Wiederausfuhr (gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen der FAO 1997)

1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzengesundheitszeugnis

für die Wiederausfuhr Nr.

3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von

an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von

5 Ursprungsort

6 Angegebene(s) Transportmittel

7 Angegebene Eingangsstelle

8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen

10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände aus ………………………………………………………………….. (Ursprungsvertragspartei) nach ……………………………………………………………......… (wiederausführende Vertragspartei) eingeführt wurden und dass ihnen das Pflanzengesundheitszeugnis Nr. ………………….,

– dessen (*) Original  beglaubigte Kopie  in der Anlage vorliegt, beigefügt war

– dass sie (*) verpackt  umgepackt  in den ursprünglichen  neuen  Behältern sind und

– dass sie (*) aufgrund des ursprünglichen Pflanzengesundheitszeugnisses  und einer zusätzlichen

Überprüfung  als mit den derzeit geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden

Vertragspartei konform befunden wurden und

– dass die Sendung während der Lagerung in ……………………………...........… (wiederausführende

Vertragspartei) nicht dem Risiko eines Befalls oder einer Infizierung ausgesetzt war.

(*) Zutreffendes ankreuzen

11 Zusätzliche Erklärung

BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort

ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION

12 Datum 13 Behandlung

14 Mittel (Wirkstoff) Datum

Name des Kontrollorgans

15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration

17 Zusätzliche Informationen

(Unterschrift) (Amtssiegel)

Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.