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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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Anhang 7 (Art. 79–81)
Inhalt der Pflanzengesundheitszeugnisse für die Ausfuhr und die Wiederausfuhr sowie der Vorausfuhrzeugnisse
1. Pflanzengesundheitszeugnis für die Ausfuhr (gemäss Internationalem Pflanzenschutzübereinkommen der FAO 1997)
1 Name und Adresse des Exporteurs 2 Pflanzengesundheitszeugnis
Nr.
3 Name und Adresse des angegebenen Empfängers 4 Pflanzenschutzdienst von
an den (die) Pflanzenschutzdienst(e) von
5 Ursprungsort
6 Angegebene(s) Transportmittel
7 Angegebene Eingangsstelle
8 Unterscheidungsmerkmale; Zahl und Beschreibung der Packstücke; 9 Angegebene Menge Art der Ware; botanischer Name der Pflanzen
10 Hiermit wird bestätigt, dass die oben beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände:
– nach geeigneten Verfahren amtlich untersucht und/oder getestet wurden und
– für frei von Quarantäneorganismen, die von der einführenden Vertragspartei benannt wurden, befun-
den wurden und dass sie die geltenden phytosanitären Vorschriften der einführenden Vertragspartei, einschliesslich der Vorschriften für geregelte Nicht-Quarantäneorganismen, entsprechen.
Die beschriebenen Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder anderen geregelten Gegenstände gelten als praktisch frei von anderen Schadorganismen.
11 Zusätzliche Erklärung
BEHANDLUNG ZUR 18 Ausstellungsort
ENTSEUCHUNG UND/ODER DESINFEKTION
12 Datum 13 Behandlung
14 Mittel (Wirkstoff) Datum
Name des Kontrollorgans
15 Dauer und Temperatur 16 Konzentration
17 Zusätzliche Informationen
(Unterschrift) (Amtssiegel)
Mit dem gegenständigen Zeugnis wird seitens des Eidgenössischen Pflanzenschutzdienstes und seitens der diesem angegliederten Organe keine finanzielle Haftung übernommen.