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Vernehmlassung 2018/8: Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2018 · 248 Seiten
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2.1.2 Direkt unterhalb dieser Wörter die wissenschaftliche(n) Bezeichnung(en)
oder den/die Code(s) des betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismus/der betreffenden Schutzgebiet-Quarantäneorganismen.
2.1.3 Die Flagge der Schweiz oder der EU in der oberen linken Ecke, in Farbe
oder in Schwarz-Weiss.
2.1.4 Den Buchstaben „A.“, gefolgt vom botanischen Namen der betreffenden
Pflanzenart oder des betreffenden Taxons (im Falle von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen) oder gegebenenfalls der Bezeichnung des betreffenden Objektes sowie optional von dem Namen der Sorte.
2.1.5 Den Buchstaben „B.“, gefolgt von „CH“ oder dem Zwei-Buchstaben-Code
eines Mitgliedstaates der EU, gefolgt von einem Bindestrich und der Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den Pflanzenpass ausstellt oder für den der Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wird.
2.1.6 Den Buchstaben „C.“, gefolgt von dem Rückverfolgbarkeitscode der betref-
fenden Waren.
2.1.7 Den Buchstaben „D.“, gegebenenfalls gefolgt:
2.1.7.1 vom Namen des Ursprungsdrittlandes; oder
2.1.7.2 von dem Zwei-Buchstaben-Code des Ursprungsmitgliedstaats der EU und im Falle der Ersetzung des Pflanzenpasses die Zulassungsnummer des betreffenden Betriebes, der den ursprünglichen Pflanzenpass ausgestellt hat oder für den der ursprüngliche Pflanzenpass von der zuständigen Behörde ausgestellt wurde.
2.2 Der unter Ziffer 2.1.6 genannte Rückverfolgbarkeitscode kann auch durch eine Bezugnahme auf einen auf der Handelseinheit angebrachten Strichcode, ein Hologramm, einen Chip oder einen anderen Datenträger ergänzt werden.
3. Pflanzenpass kombiniert mit einer Zertifizierungsetikette
3.1 Der Pflanzenpass für das Inverkehrbringen und die Einfuhr aus der EU in die Schweiz, der auf einer gemeinsamen Etikette mit der amtlichen Etikette für Saatgut und Pflanzenvermehrungsmaterial und der Etikette für Vorstufenmaterial, Basismaterial oder zertifiziertes Material kombiniert wird, enthält die folgenden Elemente:
3.1.1 Das Wort „Pflanzenpass“ in der oberen rechten Ecke der gemeinsamen Eti-
kette in einer der Amtssprachen der Schweiz oder der EU, gefolgt von einem Schrägstrich und der englischen Übersetzung, sofern unterschiedlich.
3.1.2 Die Flagge der Schweiz oder der EU in der oberen linken Ecke der gemein-
samen Etikette, in Farbe oder in Schwarz-Weiss.
Der Pflanzenpass ist in der gemeinsamen Etikette unmittelbar oberhalb der amtlichen Etikette anzubringen und hat die gleiche Breite.
3.2 Ziffer 1.2 gilt entsprechend.