Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/80: Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) · 71 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Änderung des VAG

Höhe der Entschädigung festgelegt und bekannt ist, sind die Versicherten, gestützt auf Absatz 1, umgehend auch über den konkreten Betrag zu informieren. Auch bei einem allfälligen Verzicht auf die Entschädigung ist den Versicherten auf Nachfrage Auskunft über die erhaltene Entschädigung zu geben (Abs. 3).

In Absatz 4 wird sodann definiert, was alles als Entschädigung zu gelten hat und klargestellt, dass sämtliche Leistungen, die den ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittlern im Zusammenhang mit der Erbringung einer Dienstleistung von Dritten (insbesondere von Versicherungsunternehmen) zufliessen, als Entschädigungen im Sinne des Gesetzes gelten.

Bei der Regelung von Artikel 45a handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche (aufsichtsrechtliche) Informations- und Weitergabepflicht über die von Dritten erhaltene Entschädigung. Artikel 45a ist nicht als Doppelnorm ausgestaltet, weshalb er keine unmittelbare Wirkung auf das Privatrechtsverhältnis zeitigt. Namentlich geht die Regelung von Artikel 45a den Ansprüchen aus Auftragsrecht nicht vor. Hingegen können die aufsichtsrechtlichen Informationspflichten zur Konkretisierung der privatrechtlichen Verhältnisse durch den Zivilrichter beigezogen werden. In diesem Sinne haben sie eine Ausstrahlungswirkung auf die zivilrechtliche Beziehung.

Art. 46 Abs. 1

Die Ergänzung in Buchstabe b ermächtigt die FINMA konsequenterweise zu prüfen, ob die Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler einen guten Ruf geniessen und Gewähr für die Erfüllung der Pflichten nach dem VAG bieten. Die Aufnahme des Erfordernisses des guten Rufes für die Versicherungsunternehmen in Artikel 14 sowie für die ungebundenen Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler in Artikel 42 weitet entsprechend auch den Aufgabenkatalog der FINMA aus. Die Ergänzung erlaubt es der FINMA darüber hinaus, sämtliche Versicherungsvermittlerinnen und -vermittler direkt bezüglich des Erfordernisses des guten Rufes zu prüfen, was letztlich die Missbrauchsaufsicht stärkt. Im Weiteren wird Buchstabe f formell an die neue Terminologie des VAG angepasst.

2. Abschnitt: Sichernde Massnahmen, Massnahmen bei Insolvenzgefahr und

Liquidation

Art. 51 Sichernde Massnahmen

Abs. 1

Zu den Rechtsträgern, welche von sichernden Massnahmen betroffen sein können, werden zur Gewährleistung von umfassenden Massnahmen die wesentlichen Gruppen- und Konglomeratsgesellschaften hinzugefügt. Die Anpassung gibt die heutige Praxis wieder und wird hier zur Klarstellung kodifiziert.

Abs. 2

Die Anpassung in Buchstabe g erfolgt auf Grund der Verschiebung des Artikels betreffend Register von Artikel 42 in Artikel 42a.

Buchstabe i beschränkt bis anhin den Erlass einer Stundung oder eines Fälligkeitsaufschubs auf das Vorliegen einer Insolvenzgefahr. Der Begriff der Insolvenzgefahr wird