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Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 37 Seiten

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Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS)

vom xx.xxxx 2019

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19661 über den Natur- und Heimatschutz (NHG),

verordnet:

Art. 1 Bundesinventar

1 Das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) enthält die in Anhang 1 aufgezählten Objekte.

2 Das ISOS wird vom Bundesamt für Kultur (BAK) erarbeitet und geführt.

3 Die genaue Umschreibung der Objekte, die Gründe für ihre nationale Bedeutung sowie die übrigen nach Artikel 5 Absatz 1 NHG geforderten Angaben sind Bestandteil dieser Verordnung, jedoch Gegenstand einer separaten Veröffentlichung.

Art. 2 Veröffentlichung

1 Die Angaben nach Artikel 1 Absatz 3 werden in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts durch Verweis veröffentlicht (Art. 5 Abs. 1 Bst. c des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 20042). Sie sind in elektronischer Form zugänglich.

2 Das ISOS kann unentgeltlich auf dem Geoportal des Bundes3 eingesehen werden.

Art. 3 Geringfügige Änderung

Das Eidgenössische Departement des Innern kann nach Anhörung der Kantone die genaue Umschreibung der Objekte geringfügig ändern. Als geringfügig gelten kleinräumige Anpassungen des Perimeters und inhaltliche Änderungen der Objektumschreibungen, sofern die Gründe für die nationale Bedeutung eines Objekts sowie seine Bewertung dadurch nicht berührt werden.

SR ..........

1SR 451

2 SR 170.512

3 www.map.geo.admin.ch 2018–......