Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 15 Seiten
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Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Kultur BAK
30. November 2018
Verordnung über das Bundesinventar der
schützenswerten Ortsbilder der Schweiz
Totalrevision
Erläuterungen
1. Die Gründe für die Verordnungsrevision1
Der Bund ist gemäss Artikel 78 der Bundesverfassung (BV)2 verpflichtet, bei der Erfüllung seiner Aufgaben Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler zu schonen und zu erhalten, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Das Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG)3 konkretisiert diese Verfassungsbestimmung. Artikel 5 verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone Inventare von Objekten von nationaler Bedeutung zu erstellen.
Gestützt auf Artikel 5 NHG erliess der Bundesrat am 9. September 1981 das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung (ISOS) mit der zugehörigen Verordnung (VISOS)4. Seiner gesetzlichen Bestimmung entsprechend führt das ISOS die wertvollsten, landesweit bedeutenden Siedlungen der Schweiz auf und dokumentiert sie. Das ISOS stellt nichts unter Schutz und ist noch keine Planung, sondern eine Grundlage für die Planung. Als nationales Fachinventar bildet es das einzige schweizweite, nach einheitlichen Kriterien erstellte Instrument zur qualitativen Beurteilung von Ortsbildern und stellt somit eine bedeutende Grundlage zur qualitätsvollen Siedlungsentwicklung dar.
Der Bundesrat hat, gestützt auf den oben erwähnten Artikel, noch zwei weitere Inventare erlassen: das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (vgl. die zugehörige VBLN vom 29. März 2017)5 und das Bundesinventar der
1 Diese Erläuterungen basieren auf Bundesamt für Strassen (ASTRA): Erläuterungen zur Revision der Verordnung über das Bundesinventar der historischen Verkehrswege der Schweiz (VIVS; SR 451.13) vom Juni 2010 und Bundesamt für Umwelt (BAFU): Erläuterungen zur Revision der Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (VBLN; SR 451.11) vom März 2017.
2 SR 101
3 SR 451
4 SR 451.12
5 SR 451.11