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Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 37 Seiten

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Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme

Ins ISOS aufgenommen werden können grundsätzlich ganzjährig bewohnte, als Dauersiedlungen erstellte Niederlassungen mit mindestens 10 Hauptbauten. Ausnahmen hiervon werden unter der Siedlungskategorie «Spezialfall» erfasst.

Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern

1 Bei der Bewertung der Ortsbilder werden einerseits die Qualitäten des Ortsbilds geprüft, andererseits wird das Ortsbild systematisch mit allen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie verglichen.

2 Die Ortsbilder werden unabhängig von ihrer Siedlungskategorie gleich behandelt.

3 Zu berücksichtigen sind die folgenden Kriterien:

a. topografische Qualitäten;

b. räumliche Qualitäten;

c. architekturhistorische Qualitäten.

4 Zusätzlich können folgende Kriterien berücksichtigt werden:

a. archäologischer Wert;

b. geschichtlicher Wert;

c. volkskundlicher Wert.

Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele

1 Die Ortsbildteile müssen vor mindestens 30 Jahren entstanden sein, damit sie bewertet werden können.

2 Die Ortsbildteile werden unabhängig von ihren Entstehungsepochen gleich behandelt.

3 Ortsbildteile mit intrinsischem Wert werden nach ihren räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihrem Stellenwert im Ortsbild und ihrem Erhaltungszustand bewertet.

4 Gestützt auf die Bewertung wird ihnen eines der folgenden Erhaltungsziele zugewiesen:

a. Erhalten der Substanz beziehungsweise der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche;

b. Erhalten der Struktur;

c. Erhalten des Charakters.

5 Ortsbildteile mit extrinsischem Wert werden einzig nach ihrem Stellenwert im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit intrinsischem Wert zu vermeiden.

6 Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren.