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Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 37 Seiten
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Art. 7 Voraussetzung für die Aufnahme
Ins ISOS aufgenommen werden können grundsätzlich ganzjährig bewohnte, als Dauersiedlungen erstellte Niederlassungen mit mindestens 10 Hauptbauten. Ausnahmen hiervon werden unter der Siedlungskategorie «Spezialfall» erfasst.
Art. 8 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildern
1 Bei der Bewertung der Ortsbilder werden einerseits die Qualitäten des Ortsbilds geprüft, andererseits wird das Ortsbild systematisch mit allen Ortsbildern derselben Siedlungskategorie verglichen.
2 Die Ortsbilder werden unabhängig von ihrer Siedlungskategorie gleich behandelt.
3 Zu berücksichtigen sind die folgenden Kriterien:
a. topografische Qualitäten;
b. räumliche Qualitäten;
c. architekturhistorische Qualitäten.
4 Zusätzlich können folgende Kriterien berücksichtigt werden:
a. archäologischer Wert;
b. geschichtlicher Wert;
c. volkskundlicher Wert.
Art. 9 Kriterien für die Bewertung von Ortsbildteilen sowie Erhaltungsziele
1 Die Ortsbildteile müssen vor mindestens 30 Jahren entstanden sein, damit sie bewertet werden können.
2 Die Ortsbildteile werden unabhängig von ihren Entstehungsepochen gleich behandelt.
3 Ortsbildteile mit intrinsischem Wert werden nach ihren räumlichen und architekturhistorischen Qualitäten, ihrem Stellenwert im Ortsbild und ihrem Erhaltungszustand bewertet.
4 Gestützt auf die Bewertung wird ihnen eines der folgenden Erhaltungsziele zugewiesen:
a. Erhalten der Substanz beziehungsweise der Beschaffenheit als Kulturland oder Freifläche;
b. Erhalten der Struktur;
c. Erhalten des Charakters.
5 Ortsbildteile mit extrinsischem Wert werden einzig nach ihrem Stellenwert im Ortsbild bewertet. In ihnen sind negative Einwirkungen auf die Ortsbildteile mit intrinsischem Wert zu vermeiden.
6 Mit der Umsetzung der Erhaltungsziele soll erreicht werden, dass die Qualitäten der Ortsbilder ungeschmälert erhalten bleiben, jedenfalls aber die grösstmögliche Schonung erfahren.