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Vernehmlassung 2018/86: Totalrevision der Verordnung über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (VISOS) · 37 Seiten

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Art. 4 Zusammenarbeit

1 Bei der Überprüfung und Bereinigung des ISOS im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 NHG sowie der geringfügigen Änderung von Objektumschreibungen nach Artikel 3 dieser Verordnung sind die zuständigen kantonalen Fachstellen möglichst frühzeitig einzubeziehen.

2 Die Kantone entscheiden über die Konsultation weiterer Kreise.

Art. 5 Ortsbilder und Ortsbildteile

1 Objekte des ISOS sind die Ortsbilder.

2Ortsbilder sind Siedlungen in ihrer Gesamtheit. Sie umfassen sowohl bebaute Bereiche mitsamt Strassen, Plätzen und zur Bebauung gehörenden Zwischenräumen als auch nicht bebaute, mit der Bebauung in einem räumlichen Zusammenhang stehende Bereiche wie Gärten, landschaftsarchitektonisch gestaltete Freiräume oder Kulturland.

3Ortsbildteile sind Perimeter innerhalb eines Ortsbilds. Sie können bebaute oder nicht bebaute Bereiche, einzelne Bauten oder Teile von Bauten umfassen. Die Summe der Ortsbildteile bildet das Ortsbild.

4 Ortsbildteile werden in zwei Ausprägungen erfasst:

a. Ortsbildteile, die einen Wert aufgrund bestimmter eigener Qualitäten und ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit intrinsischem Wert);

b. Ortsbildteile, die lediglich einen Wert aufgrund ihrer Beziehung zu anderen Ortsbildteilen haben (Ortsbildteile mit extrinsischem Wert).

Art. 6 Siedlungskategorien

1 Das ISOS unterscheidet folgende Siedlungskategorien:

a. Stadt: historische Städte oder Flecken mit kontinuierlichem Wachstum;

b. Kleinstadt/Flecken: historische Städte oder Flecken ohne namhaftes Wachstum bis ins 20. Jahrhundert;

c. Verstädtertes Dorf: historisch-bäuerliche Siedlungen mit bedeutendem Wachstum im 19. und frühen 20. Jahrhundert und entsprechenden nutzungsmässigen Umstrukturierungen;

d. Dorf: historisch-bäuerliche Siedlungen grösseren Ausmasses mit entsprechenden zentralen Funktionen, meist Hauptorte einer Gemeinde;

e. Weiler: historisch-bäuerliche Siedlungen kleineren Ausmasses;

f. Spezialfall: bauliche Anlagen, die nicht unter eine der anderen Siedlungskategorien fallen.

2 Anhang 2 enthält die Bezeichnung der Siedlungskategorien in den Landessprachen.