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Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 4 Seiten
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Art. 56 Abs. 1
1 Vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden, Mobilitätsvermittlem und Unternehmen beurteilt das Zivilgericht.
n
Das Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 19575 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
1 In den Artikeln 8c Absatz 4, 40b Absatz 2 Buchstabe a, 66 Absatz 1, 89 Absatz 3 und 91 Absatz 3 wird «Personenbeforderungsgesetz vom 20. März 2009» durch «PBG» ersetzt.
2 In Artikel 40b Absatz 3 wird «Personenbeforderungsgesetz» durch «PBG» ersetzt.
Art. 6 Abs. 2 Bst. b
1 Zudem wird fur die Konzessionserteilung vorausgesetzt, dass:
b. der Betrieb einer Eisenbahn ohne Erschliessungsfunktion die Voraussetzun gen nach Artikel 11 des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 20096 (PBG) erfüllt; und
Art. 40ater Abs. 1 Bst. g Abs. 2 Bst. f und Abs. 3bis
1 Die RailCom entscheidet über Streitigkeiten betreffend:
g. die diskriminierungsfireie Gewährung des Zugangs zur gemeinsamen Ver triebsinfrastruktur nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f PBG.
2 Sie überwacht:
f. den Zugang zur gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur.
3bis Sie führt ein öffentliches Register der Mobilitätsvermittler nach Artikel 23a PBG.
m
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.