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Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 4 Seiten
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2 Der Bund wirkt daraufhin, dass die Unternehmen und andere Anbieter von Mobilität die Verfügbarkeit und den Austausch der Sachdaten zu ihren Mobihtätsangeboten so wie den Zugang zu ihren Vertriebsinfrastrukturen verbessern.
3 Er kann Daten- und Vertriebsinfrastrukturen unterstützen.
4 Die Unternehmen gewähren den Zugang zu ihren Sachdaten und Vertriebsinfra strukturen diskriminierungsfrei und transparent. Sie können für den Zugang angemes sene Nutzungsentgelte erheben.
Art. 17 Abs. 1 Bst. f, Abs. lbis, l* 3 und 4
1 Zur Sicherstellung des direkten Verkehrs regeln die Unternehmen ihre gegenseitigen Beziehungen. Sie vereinbaren insbesondere:
f. den Betrieb einer gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur.
lbls Sie stellen für die gemeinsame Vertriebsinfrastruktur die erforderlichen Sach- und Personendaten zeitgerecht zur Verfügung.
lter Sie gewähren Mobilitätsvermittlem nach Artikel 23a den Zugang zur gemeinsa men Vertriebsinfrastruktur.
3 Die Übereinkommen über den direkten Verkehr, die Haftung und den Zugang zur gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur dürfen besondere Interessen einzelner Unterneh men nur so weit berücksichtigen, als die Gesamtinteressen des öffentlichen Verkehrs nicht beeinträchtigt werden. Sie sind dem BAV zur Genehmigung vorzulegen.
4 Stellen die Unternehmen einen direkten Verkehr, der einem Bedürfnis entspricht, oder den Zugang zur gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur nicht zeitgerecht sicher, so erlässt das BAV die notwendigen Verfügungen.
Art. 19 Abs. lbis
lbis Es bietet diskriminierungsfrei auch einfach zugängliche Verträge an, die keine Bearbeitung von Personendaten erfordern.
Art. 19a Bearbeitung von Personendaten
1 Die Unternehmen unterstehen bei der Bearbeitung von Personendaten den Artikeln 12-15 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19923 über den Datenschutz. Handeln sie hoheitlich und schränken sie dabei die Rechte oder die Freiheit von Personen ein, so unterstehen sie den Artikeln 16-25bisDSG.
2 Sie können besonders schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile bearbeiten, soweit dies für die Personenbeförderung und den Betrieb oder für die Si cherheit der Reisenden, des Betriebes oder der Infrastruktur erforderlich ist. Dies gilt auch für Dritte, die Aufgaben eines Unternehmens wahmehmen. Das Unternehmen bleibt für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich.