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Vernehmlassung 2018/89: Multimodale Mobilitätsdienstleistungen · 4 Seiten
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3 Die Aufsicht richtet sich nach Artikel 27 DSG.
Gliederungstitel vor Art. 23a
4a. Abschnitt: Vermittler multimodaler Mobilität
Art. 23a
1 Wer Dienstleistungen der multimodalen Mobihtät vermitteln will (Mobilitätsver mittler), muss:
a. den Sitz oder eine Niederlassung in der Schweiz haben; und
b. sich bei der RailCom in das Register nach Artikel 40ater Absatz 3bB des Eisen bahngesetzes vom 20. Dezember 19574 eintragen lassen.
2 Die Mobilitätsvermittler sind gegenüber den Unternehmen berechtigt, die gemein same Vertriebsinfrastruktur nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe f zu nutzen.
3 Sie sind gegenüber den Unternehmen verpflichtet:
a. für den Zugang zur gemeinsamen Vertriebsinfrastruktur nach Artikel 17 Ab satz 1 Buchstabe f angemessene Sicherheiten zu leisten, wenn dies die Unter nehmen verlangen;
b. die verkauften Fahrausweise abzurechnen;
c. die für die Abrechnung und Kontrolle erforderlichen Sach- und Personendaten zeitgerecht zu übermitteln;
d. die von den Unternehmen festgelegten Tarife zeitgerecht zu zahlen;
e. die Vorschriften der Unternehmen, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung der Fahrausweise, einzuhalten.
f. die Dienstleistungen für die Kundinnen und Kunden zu denselben Bedingun gen zu erbringen, wie sie die Unternehmen in den Übereinkommen nach Ar tikel 17 Absatz 3 vereinbart haben.
4 Sie sind in ihrer Preisgestaltung frei.
5 Sie haben gegenüber den Unternehmen denselben Anspruch auf Vermittlungsprovi sionen wie die Unternehmen untereinander.
Art. 37 Abs. 4 erster Satz
4 Über die subventionsrechtliche Prüfung hinaus kann das BAV vertiefte Prüfungen bei den Unternehmen vornehmen....
Art. 54
Aufgehoben