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Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 4 Seiten
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Anhang
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Gebührenverordnung AuG vom 24. Oktober 20072:
Art. 8 Abs. 1 Bst. j, l Abs. 3 bis 9
1Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit ausländerrechtlichen Bewilligungen betragen:
Fr.
j. für jede Änderung im ZEMIS, die keine neue Ausstellung eines Aus-
weises verlangt, insbesondere für Adressänderungen40
l. für die Erfassung und Bearbeitung aller übrigen Änderungen eines Ausländerausweises im ZEMIS40
3Die kantonalen Höchstgebühren im Zusammenhang mit der Abnahme und der Erfassung der Daten betragen:
Fr.
a. für die Abnahme und Erfassung der biometrischen Daten für den bio-
metrischen Ausländerausweis20
b. für die Abnahme und Erfassung der Fotografie und Unterschrift für den nicht biometrischen Ausländerausweis10
4Für Staatsangehörige eines Vertragsstaates des FZA3 oder eines Mitgliedstaates der EFTA sowie für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat der EFTA oder einem Vertragsstaat des FZA für mehr als 90 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres in die Schweiz entsandt wurden, gelten die folgenden Höchstgebühren:
a. Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe a, b, c oder e sowie für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b, beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.
b. Legen diese Personen eine Zusicherung der Bewilligung (Abs. 1 Bst. a) vor, so erhebt die zuständige kantonale Behörde keine zusätzliche Gebühr.
c. Für ledige Personen unter 18 Jahren, beträgt die Höchstgebühr für die Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstaben a–h, l und m, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe b und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe b gesamthaft 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j, beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.