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Vernehmlassung 2018/91: Ablösung der Ausländerausweise in Papierform durch Ausweise im Kreditkartenformat · 4 Seiten

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5Sind Staatsangehörige von Staaten, die weder Vertragsstaat des FZA noch Mitgliedstaat der EFTA sind, Familienangehörige von Staatsangehörigen eines Vertragsstaates des FZA oder eines Mitgliedstaates der EFTA und haben sie ein Verbleiberecht nach Anhang I Artikel 4 FZA oder nach Anhang K Anlage 1 Artikel 4 des EFTA-Übereinkommens erworben, so gelten für sie die folgenden Höchstgebühren:

a. Für das Bewilligungsverfahren nach Absatz 1 Buchstabe b oder e, für die Ausstellung und Herstellung des Ausländerausweises nach Absatz 2 Buchstabe a und und für die Abnahme und Erfassung der Daten nach Absatz 3 Buchstabe a beträgt die Höchstgebühr gesamthaft 65 Franken.

b. Für ledige Personen unter 18 Jahren, beträgt die Höchstgebühr für die Leistungen nach Buchstabe a dieses Absatzes, 30 Franken. Für die Leistungen nach Absatz 1 Buchstaben i und j, beträgt die Höchstgebühr je 20 Franken.

6Aufgehoben

7Aufgehoben

8Aufgehoben

9Für Verfügungen und Dienstleistungen, die mehr als zwölf Personen gemeinsam veranlassen, wird eine Gruppengebühr erhoben. Sie beträgt höchstens die Summe von zwölf Gebühren nach den Absätzen 1, 4 und 5.

2. Asylverordnung 1 vom 11. August 19994:

Art. 30 Sachüberschrift und Abs. 1

(Art. 42 Abs. 1 und Art. 98b Abs. 3 AsylG)

1Kann sich die asylsuchende Person bis zum Abschluss des Verfahrens voraussichtlich in der Schweiz aufhalten, so stellt ihr die kantonale Behörde einen auf höchstens ein Jahr befristeten und verlängerbaren Ausweis N aus. Dieser bescheinigt ausschliesslich die Einreichung des Asylgesuchs und gilt gegenüber allen eidgenössischen und kantonalen Behörden als Ausweispapier. Er berechtigt nicht zum Grenzübertritt.

4 SR 142.311