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Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 3 Seiten

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Art. 5 Abs. 3

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 10 Abs. 1 erster Satz

1 Zur Bestimmung des Saldos oder Werts eines Finanzkontos oder eines sonstigen Betrags muss das meldende schweizerische Finanzinstitut den Betrag unter Verwendung des Kassakurses in US-Dollar umrechnen. ...

Art. 11 Abs. 5, 6 Bst. b Ziff. 2 und 8–10

5Aufgehoben

6 Bei den folgenden bestehenden Konten natürlicher Personen gilt die in den Unterlagen des meldenden schweizerischen Finanzinstituts erfasste Adresse im Rahmen des Hausanschriftverfahrens als aktuell:

b. bei anderen Konten, bei denen es sich nicht um Rentenversicherungsverträge handelt, wenn:

2. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

8 Ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut kann ein Neukonto nur dann ohne Vorliegen einer Selbstauskunft des Kontoinhabers oder der Kontoinhaberin eröffnen, wenn:

a. es anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass der Kontoinhaber, bei dem es sich um einen Rechtsträger handelt, eine nicht meldepflichtige Person ist; oder

b. ein anderer Ausnahmefall vorliegt; in diesem Fall muss es die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren.

9 Liegen einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz notwendigen Informationen nicht vor, so muss es das Konto schliessen oder für alle Zu- und Abgänge so lange sperren, bis ihm alle Informationen vorliegen. Dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut steht ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Vorbehalten sind Fälle nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 19973.

10 Der Bundesrat umschreibt die Ausnahmefälle nach Absatz 8 Buchstabe b näher.

Art. 12 Abs. 2–4

Aufgehoben

Art. 13 Abs. 4

4 Der oder die Trustee muss einen Trust nach Artikel 3 Absatz 9 anmelden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der Anmeldung solcher Trusts.

3 SR 955.0