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Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 3 Seiten

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Art. 15 Abs. 1

Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Gliederungstitel und Art. 17a einfügen vor dem Gliederungstitel des 6. Abschnitts

5a. Abschnitt: Aufbewahrungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Art. 17a

1 Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute müssen die zur Erfüllung der Pflichten nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung4 und nach diesem Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege während fünf Jahren aufbewahren.

2 Die Frist zur Aufbewahrung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldende schweizerische Finanzinstitut oder der von ihm beigezogene Dienstleister nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a die Meldung übermittelt.

Art. 31 Abs. 2

2 Sie kann den automatischen Informationsaustausch gegenüber einem Partnerstaat in eigener Kompetenz aussetzen, wenn der Partnerstaat die Anforderungen der OECD an die Vertraulichkeit und die Datensicherheit nicht erfüllt.

II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.

4 SR 0.653.1