Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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an die Einlegerinnen und Einleger überarbeitet und dem internationalen Niveau angepasst. Zum anderen sollen die Banken künftig keine Zusatzliquidität mehr halten müssen. Sie sollen stattdessen Wertschriften oder Schweizer Franken in bar bei einer Verwahrungsstelle sicher hinterlegen oder aber der Einlagensicherung Bardarlehen gewähren.

Mit einer Anpassung des Bucheffektengesetzes wird sodann für alle Verwahrer von Bucheffekten die Pflicht zur Trennung von Eigen- und Kundenbeständen eingeführt. Führt die Verwahrungskette ins Ausland, so hat die letzte Schweizer Verwahrungsstelle die zumutbaren Massnahmen zum Schutz der bei der ersten ausländischen Verwahrstelle verwahrten Werte zu treffen. Schliesslich wird auch eine Pflicht zur Information der Kundinnen und Kunden eingeführt.