Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Insolvenzrecht

Der Bundesrat hat bereits in seiner Botschaft zum Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) und Finanzinstitutsgesetz (FINIG) vom 4. November 20151 Änderungen der Insolvenzbestimmungen im Bankengesetz vom 8. November 19342 (BankG) vorgeschlagen (vgl. dort Art. 24–37e). Grund für die dort vorgeschlagenen Änderungen war die in der Vergangenheit verschiedentlich aufkommende Kritik, nach der die heutige Bankeninsolvenzverordnung-FINMA vom 30. August 20123 (BIV-FINMA) als verwaltungsrechtlicher Ausführungserlass keine genügende rechtliche Grundlage darstelle für Massnahmen, die im Rahmen einer Bankensanierung in verfassungsmässig geschützte Rechtspositionen eingreifen. Die Kritik erscheint als berechtigt. Gerade die im Sanierungsplan enthaltenen Kapitalmassnahmen (Art. 47 ff. BIV-FINMA) mit ihren weitgehenden Eingriffsmöglichkeiten in die Rechte der Eignerinnen und Eigner sowie der Gläubigerinnen und Gläubiger der Bank sowie auch die allfällig möglichen Gegenleistungen und Wertausgleiche sollten im Interesse der Rechtssicherheit mit der notwendigen Klarheit auf Gesetzesstufe geregelt werden (vgl. Art. 164 Abs. 1 Bst. c der Bundesverfassung vom 18. April 19994, BV).

Im Weiteren besteht Bedarf, die Funktion des Schweizerischen Pfandbriefsystem als wichtige Liquiditätsquelle des Schweizer Kapitalmarkts auch im Falle der Insolvenz oder im Konkurs einer Mitgliedsbank stabil zu halten und die Deckungswerte nicht durch konkursrechtliche Abläufe zu beeinträchtigen. Es soll letztlich ein ansteckungsbedingter Zusammenbruch der zwei zentralen Pfandbriefinstitute mit gravierenden Folgen für den Schweizer Finanzplatz verhindert werden.

1.1.2 Einlagensicherung

Nach heutiger Rechtslage (vgl. insb. Art. 37a und 37b sowie 37h–37k BankG) werden im Konkurs einer Bank (oder eines Effektenhändlers) die Einlagen bis zur Höhe von maximal CHF 100'000 Franken pro Kundin oder Kunde privilegiert behandelt. Soweit das im Konkurs befindliche Institut über genügend liquide Mittel verfügt, werden die privilegierten Einlagen bis zum genannten Maximalbetrag sofort und ausserhalb des ordentlichen Kollokationsverfahrens zurückerstattet. Reichen diese Mittel nicht aus, so kommt für die Einlagen bis CHF 100'000 bei Schweizer Geschäftsstellen ergänzend die Einlagensicherung zum Tragen (Art. 37h Abs. 1 BankG; gesicherte Einlagen). Diese wird durch die übrigen Banken mittels Beiträgen finanziert, die im Ereignisfall von der Selbstregulierung (esisuisse) erhoben werden, was dafür sorgt, dass die gesicherten Einlagen im Sinne einer Bevorschussung möglichst rasch ausbezahlt werden können. Im Umfang, in welchem die Einlagensicherung Zahlungen leistet, gehen die gesicherten Forderungen der Einlegerinnen und Einleger auf sie über.

1BBl 2015 8901 und 2015 9139 (Anhang Ziff. 15)

2 SR 952.0

3 SR 952.05

4 SR 101