Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Das heutige System der Einlagensicherung hat sich grundsätzlich bewährt und soll nicht in Frage gestellt werden. In drei Bereichen hat sich Handlungsbedarf ergeben:

– Auszahlungsfrist: Nach den Erfahrungen aus der Praxis müssen Einlegerinnen und Einleger heute damit rechnen, dass die Auszahlung ihrer Gelder im Anwendungsfall mehrere Monate dauern kann. Dies schädigt das Vertrauen in das System massgeblich und führt zur Gefahr, dass ein Bankensturm nicht glaubhaft verhindert werden kann. Um die erforderliche Glaubwürdigkeit und damit die Funktionsfähigkeit des heutigen Systems sicherzustellen, braucht es eine inhaltlich klar definierte und zeitlich verkürzte gesetzliche Frist, innerhalb derer eine Auszahlung an die Einlegerinnen und Einleger möglich wird. Um dies zu gewährleisten, müssen die Bankinstitute die erforderliche technische Ausstattung bereitstellen. Die Prinzipien der International Association of Deposit Insurers (IADI) sowie die regulatorischen Vorgaben in der EU sehen eine Frist von 7 Arbeitstagen vor, innerhalb derer die Einlagen an die meisten Einlegerinnen und Einleger ausbezahlt werden sollten.

– Finanzierungsart: Nach geltendem Recht erfolgt die Finanzierung der Einlagensicherung im Anwendungsfall. Dies bedeutet, dass die übrigen Banken erst mit Auslösung der Einlagensicherung verpflichtet sind, der betroffenen Bank (über die esisuisse) Liquidität zur Verfügung zu stellen (Ex-post-Finanzierung). Dieses System kann eine prozyklische Wirkung entfalten, indem die (allenfalls bereits angespannte) finanzielle Situation der Geberbanken zusätzlich verschärft wird. Dieser Umstand kann sich insbesondere bei einer Systemkrise mit zahlreichen betroffenen Banken nachteilig auswirken. Aus diesen Gründen ist international ein klarer Trend hin zur Schaffung von Ex-ante-Fonds erkennbar. Als Alternative zu einem Ex-ante-Fonds soll das bestehende System auch mittels einer Hinterlegung von Wertschriften massgeblich gestärkt werden.

– Maximalverpflichtung: Das Einlagensicherungssystem ist derzeit auf maximal CHF 6 Mrd. begrenzt (Art. 37h Abs. 3 Bst. b BankG). Der Gesetzgeber entschied sich für eine Systemobergrenze (2004: CHF 4 Mrd. mit Erhöhung per 2011 auf CHF 6 Mrd.) um zu verhindern, dass durch die Solidarität unter den Banken im Schadenfall die Stabilität des Gesamtsystems gefährdet wird (vgl. BBl 2010 3993, 4006). Die Gesamtsumme der gesicherten Einlagen hat sich nun in den vergangenen Jahren erhöht, während die Beitragsverpflichtungen der Banken konstant geblieben sind. Die Systemobergrenze sollte den geänderten Verhältnissen angepasst werden. Es erscheint sachgerecht, dass die Maximalverpflichtung wieder auf ihr ursprüngliches Niveau angehoben wird.

1.1.3 Segregierung

Im Gegensatz zu den Einlagen stehen Depotwerte (beispielsweise Aktien und Fondsanteile) im Eigentum der Kundinnen und Kunden. Sie werden von Gesetzes wegen vollständig im Konkursverfahren abgesondert und herausgegeben (Art. 37d BankG). Diese Regelung gilt sowohl für Depotwerte als auch für physisch bei der Bank deponierte Edelmetalle im Eigentum der Kundinnen und Kunden. Damit im