Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 68Fedlex · Erläuternder Bericht

Änderung des Bankengesetzes

ken das Vertrauen der Einlegerinnen und Einleger in eine rasche und sichere Auszahlung ihrer Gelder. Ein hohes Vertrauen in die Funktionsfähigkeit des Einlagensicherungssystems mindert das Risiko eines Bankensturms. Dadurch bestehen im Anwendungsfall geringere Ansteckungsrisiken. Zu diesem Schluss kam 2014 auch der IWF in seinem Bericht zur Stabilität des Schweizer Finanzsektors.

Per November 2018 überstiegen die gesicherten Einlagen von 12 Banken die aktuelle Systemobergrenze von CHF 6 Mrd. Die fünf systemrelevanten Banken sind dabei diejenigen Banken mit den meisten gesicherten Einlagen. Das grösste Finanzinstitut weist per Ende 2017 CHF 84,7 Mrd. gesicherte Einlagen auf. Insgesamt verfügt das Schweizer Bankensystem über CHF 450 Mrd. an gesicherten Einlagen. Die aktuelle Systemobergrenze ist relativ betrachtet tiefer als zum Zeitpunkt der Sofortmassnahmen 2008. Somit ist das Risiko, dass die Einlagensicherung über ungenügende Mittel für die Sicherung der Einlagen in einem Anwendungsfall verfügen würde, heute deutlich höher als 2008. Die vorgeschlagene Erhöhung der Systemobergrenze auf 1,6 % der Gesamtsumme der gesicherten Einlagen würde wieder den Zustand im Jahr 2012 herbeiführen.

5.3 Auswirkungen auf den Bund, Kantone und Gemeinden

Insbesondere der Bund, aber letztlich auch die Kantone und Gemeinden sind von einer allfälligen Zunahme des gesamtwirtschaftlichen Risikos aufgrund eines gestiegenen Moral Hazards betroffen. Sofern die erhöhte Sicherheit den Kundinnen und Kunden sowie des Bankmanagements Anreize zu leichtfertigerem Verhalten gibt, würde dies die Wahrscheinlichkeit von Bankenausfällen trotz der in jüngerer Vergangenheit verschärften Eigenmittelanforderungen erhöhen. Ein Risiko für Bund und Kantone besteht insofern, als dies in einem Extremfall dazu führen kann, dass es zu einer Rettungsaktion von einer oder mehreren Banken durch den Staat kommen kann. Bis auf dieses unsichere und nicht bezifferbare Risiko sind Bund, Kantone und Gemeinden von der Vorlage nicht betroffen.

5.4 Zweckmässigkeit im Vollzug

Im Bereich der Einlagensicherung erlaubt es die TCM-Wertschriftenhinterlegung bei der SIX den Banken, ihre Wertschriften weiterhin flexibel zu bewirtschaften. Dies ist zweckmässig, da ansonsten bei esisuisse zusätzliche Stellen im Bereich der Vermögensverwaltung aufgebaut werden müssten. Als zweckmässig gilt auch der Vorschlag, Kundinnen und Kunden nur auf deren ausdrücklichen Wunsch hin auf die spezifischen Risiken der Wertschriftenverwahrung hinzuweisen statt pauschal alle in gleicher Weise mit Informationen zu bedienen.