Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten

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Änderung des Bankengesetzes

Nenner der LCR durch die Massnahmen in gleichem Umfang und damit die LCR nur geringfügig.

Zur Berechnung der LCR ist für stabile Einlagen von Privatkunden, die durch die Schweizer Einlagensicherung vollständig gesichert sind, aktuell eine Abflussrate von 5 % festgelegt. Jede Bank weist ihre gesicherten Einlagen bis zur Obergrenze als stabile Einlagen mit einer Abflussrate von 5 % aus. Die FINMA kann diese Abflussrate auf vom Basler Ausschuss zulässige 3 % für ein besonders sicheres Einlagensicherungssystem reduzieren. Die Kriterien50 dazu sind:

– die Vorfinanzierung des Einlagensicherungssystems durch den regelmässigen Einzug von Beiträgen der Banken mit gesicherten Einlagen;

– die Verfügbarkeit angemessen hoher Bestände an Mitteln, um im Falle einer grossen Beanspruchung ihrer Reserven leichten Zugang zu weiteren Finanzierungen sicherzustellen (z.B. eine ausdrückliche und rechtsverbindliche Garantie des Staates oder eine dauerhafte Ermächtigung, beim Staat Kredit aufzunehmen); und

– die Gewährleistung des Zugriffs auf die gesicherten Einlagen innerhalb von maximal 7 Geschäftstagen, nachdem die Einlagensicherung ausgelöst wurde.

Gemäss der Einschätzung von FINMA und SNB sind diese Kriterien auch mit den vorgeschlagenen Massnahmen (u.a. wegen der fehlenden rechtsverbindlichen Garantie des Staates für den Fall, dass der Deckungsgrad der Einlagensicherung überschritten wird) nicht erfüllt, weshalb die Abflussrate weiterhin bei 5% verbleibt. Aufgrund dessen fallen bei den Banken die Liquiditäts- und Eigenmittelkosten gegenüber heute nicht neutral aus, sondern nehmen für die Banken wiederkehrend um insgesamt CHF 15 Mio. pro Jahr zu.

Tabelle: Regulierungskosten der Einlagensicherung

Einmalige Kos- Laufende Kosten (in ten CHF Mio.)

(in CHF Mio.)

Verkürzung der Frist zur Auszahlung 80-100 18-20

Hinterlegung von Wertschriften 0 1,077

Erhöhung des Deckungsgrads NA NA

Liquiditätsanforderungen NA15

Auswirkungen auf die esisuisse

Für esisuisse reduziert sich durch die vorliegende Reform das Risiko, in einem Ernstfall zu wenige Reserven zur Verfügung zu haben. Sie erhält zudem Zugang zu einem nicht überziehbaren Girokonto der SNB, für von den Banken geleistete Bardarlehen. Dieses Konto hat kein Ausfallrisiko. Bisher verwendete die esisuisse Konti bei systemrelevanten Banken und musste entsprechende Ausfallrisiken in Kauf nehmen. Bisher waren die Einlagen von esisuisse dem Ausfallrisiko der Grossbanken ausgesetzt.

50 Vgl. Erläuterungsbericht zur Revision der Liquiditätsverordnung vom 17. Januar 2014.