Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/11: Änderung des Bankengesetzes (Einlegerschutz, Insolvenz) · 71 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 66Fedlex · Erläuternder Bericht
Änderung des Bankengesetzes
nicht vollzogen haben, rechnen grössenabhängig mit einmaligen Umstellungskosten zwischen CHF 5‘000−20‘000 für kleinere bis mittlere Institute und bis zu CHF 400‘000 für ein grosses Institut. Wiederkehrende betriebliche Folgekosten, die auch nach der Implementierung regelmässig anfallen, sind nicht zu erwarten, weil die Aussonderung der Eigenbestände bei allen zwischengeschalteten Drittverwahrungsstellen ein einmaliger Vorgang ist und auch danach bei einem allfälligen Wechsel einer Drittverwahrungsstelle nur geringe Zusatzkosten zu erwarten sind. Die Kosten von anderen Tätigkeiten, die unabhängig von den vorgeschlagenen Massnahmen im Bereich Segregierung sowieso anfallen (etwa die Aktualisierung und der Unterhalt von Software oder die Überwachung der Einhaltung der bisherigen Segregierungsregeln) dürfen nicht den Regulierungskosten dieser Vorlage angelastet werden. Hinzu würden jedoch die Kosten der Vereinbarung einer vertraglichen Pflicht mit der ersten Drittverwahrungsstelle im Ausland kommen. Aufgrund der oben erwähnten unterschiedlichen Betroffenheit zwischen national- und international ausgerichteten Instituten, dürfte der grössere Teil der Regulierungskosten bei ersteren anfallen.
Den Banken werden zusätzlich Informationspflichten auferlegt, um die Kundinnen und Kunden in standardisierter Weise auf die Risiken im Zusammenhang mit der Verwahrung hinzuweisen. Die Beantwortung der spezifischen Anfragen von Kundinnen und Kunden obliegt den jeweiligen Banken. Dies ist mit einem gewissen Zusatzaufwand verbunden, der jedoch nicht quantifiziert werden kann.
Die neue Bestimmung im Zusammenhang mit der Datenübermittlung an ausländische Drittverwahrer führt zu Erleichterungen für die Banken, da diese nicht mehr bei allen Kunden individuell eine Einverständniserklärung der Datenlieferung einholen müssen, sondern sich grundsätzlich auch auf das Gesetz berufen kann.
Auswirkungen auf die Kundinnen und Kunden
Durch die Segregierung wird der Kundenschutz gestärkt. Die Segregierung bedeutet, dass die Kundenbestände einer Bank von den Eigenbeständen getrennt gehalten werden, was die Aussonderung im Falle des Konkurses erleichtert. Dies hat zur Konsequenz, dass immer alle Kundinnen und Kunden mit einem Wertschriftendepot in gleicher Weise Nutzen aus der Segregierung ziehen, unabhängig von deren Herkunft oder der Anzahl Titel im Wertschriftendepot. Im Fall von grenzüberschreitenden Verwahrungsketten gilt es indes zu beachten, dass die Segregierung im Konkursfall noch keine Sicherheit bieten muss, da dies von der ausländischen Rechtsordnung abhängt.
Im Bereich der Datenübermittlung an ausländische Drittverwahrer können Verletzungen des Datenschutzes im Ausland nicht ausgeschlossen werden. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die gelieferten Informationen von der ausländischen Drittverwahrstelle an eine ausländische Behörde weitergegeben werden, ohne den betroffenen Kunden zu informieren. Zudem können Abgrenzungsschwierigkeiten auftreten, die zu einer Verletzung des Bankgeheimnisses führen.