Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf:
– OR, SchKG: Artikel 122 BV.
– IPRG: Artikel 54 und Artikel 122 BV.
– BankG, FinfraG, GwG: Artikel 95 und Artikel 98 BV.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die vorgeschlagenen Revisionen erfolgen demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorgeschlagenen Delegationen betreffen insbesondere das Finanzmarktinfrastrukturgesetz (vgl. Art. 73c Abs. 3 zur Regelung der technischen Einzelheiten über die Zulassung, die Pflichten und den Ausschluss von Teilnehmern eines DLT-Handelssystems; Artikel 73d Absatz 3 über die Regelung der Zulassung von DLT-Effekten und weiteren Vermögenswerten durch DLT-Handelssysteme; Artikel 73e Absatz 1 über die Festlegung weiterer Pflichten für DLT-Handelssysteme zum Schutz der Privatkundinnen und -kunden; Artikel 73e Absatz 2 über die Pflichten für DLT-Handelssysteme, die Nachhandelsdienstleistungen anbieten; Artikel 73f über die Gewährung von Erleichterungen für kleine DLT-Handelssysteme und der Kompetenz des Bundesrats, entsprechende Schwellenwerte festzulegen). Eine der in Artikel 73d Absatz 3 VE-FinfraG nachgebildete Delegationsnorm findet sich zudem auch im Wertpapierrecht (vgl. Art. 973d Abs. 3 VE-OR).
Mit den Delegationen soll der Gesetzestext von Bestimmungen mit hohem technischen Konkretisierungsgrad entlastet werden. Zudem handelt es sich vielfach um Inhalte, bei denen rasche Anpassungen nötig sind, um den sich ändernden Verhältnissen oder technischen Entwicklungen Rechnung zu tragen. In zwei Fällen ist vorgesehen, dass der Bundesrat die an ihn delegierten Kompetenzen an die FINMA weiterdelegieren kann, namentlich in Artikel 73e Absatz 4 und in Artikel 73f Absatz 2 VE-FinfraG.