Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/15: Bundesgesetz zur Anpassung des Bundesrechts an Entwicklungen der Technik verteilter elektronischer Register · 64 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage

angezeigt, die Regeln über Insiderhandel und Marktmanipulation auf an DLT-Handelssystemen gehandelte DLT-Effekten auszuweiten.

5 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

5.1 Auswirkungen auf die betroffenen Gruppen

Anbieter von Finanzmarktinfrastrukturen

Zu den Finanzmarkakteuren, die von der vorgeschlagenen Regulierung potenziell betroffen sind bzw. von neuen Möglichkeiten profitieren können, gehören primär die heutigen und neuen Anbieter von Finanzmarktinfrastrukturen, die in der Schweiz ein Handelssystem für Token mit Effektencharakter aufnehmen wollen. Da die gegenwärtige Regulierung die Entstehung derartiger Märkte in der Schweiz einschränkt oder nicht zulässt, führt die vorliegende Vorlage zu einem Abbau von regulatorischen Hürden. Ein Kernpunkt ist die Schaffung eines neuen Bewilligungsregimes für von der FINMA beaufsichtigte DLT-Handelssysteme. Insgesamt wird die neue Regulierung Marktteilnehmern neue Geschäftsmöglichkeiten im DLT-Bereich eröffnen und diesen Marktteilnehmern erlauben, ihre Geschäftstätigkeit in einem klaren regulatorischen Rahmen und unter prudenzieller Aufsicht der FINMA auszuüben.

Der Bundesrat kann unter Wahrung des Schutzzwecks des FinfraG kleine DLT-basierte Handelssysteme von regulatorischen Belastungen erleichtern. Beispielsweise sollen die Organe zur Geschäftsführung bzw. zur Oberleitung, Aufsicht und Kontrolle organisatorisch nicht in jedem Fall voneinander getrennt sein müssen. Dies reduziert die regulatorischen Hürden für allfällige neue Interessenten.

Für die bewilligungspflichtigen Finanzmarktinfrastrukturen fallen jedoch auch Kosten an. Neben einmaligen Kosten zur Erlangung der Bewilligung sind dies auch wiederkehrende Kosten, z.B. im Compliance-Bereich. Zu den wiederkehrenden Kosten gehören einerseits die jährlichen Aufsichtsabgaben zur Finanzierung der Tätigkeiten der FINMA gemäss der FINMA-Gebührenverordnung127 und andererseits die beim DLT-Handelssystem selber anfallenden Kosten. Die jährliche Aufsichtsabgabe besteht grundsätzlich aus einer Grundabgabe und einer umsatzabhängigen Zusatzabgabe. Die Höhe dieser Abgaben ist jedoch für DLT-Handelssysteme noch nicht bestimmt. Zum Vergleich können die Abgaben für traditionelle Börsen und multilaterale Handelssysteme beigezogen werden: Die Grundabgabe variiert für diese je nach Grösse des Anbieters zwischen CHF 15'000 (Bilanzsumme < CHF 25 Mio.), CHF 100'000 (Bilanzsumme CHF 25-50 Mio.) und CHF 300'000 pro Jahr (Bilanzsumme > CHF 50 Mio.). Hinzu kommen separate Gebühren für zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer und Transaktionsregister. Sofern bei DLT-Handelssystemen diese Funktionen entfallen, würden auch keine diesbezüglichen Gebühren anfallen. Bei den

127 SR 956.122