Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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tätig ist und den Antrag innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung des
Versicherungsverhältnisses stellt.
3. Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung und mögliche
Befreiungen
a) Den schweizerischen Rechtsvorschriften über die Krankenversicherungspflicht unterliegen die nachstehend genannten Personen, die nicht in der Schweiz wohnen:
i) die Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen
Rechtsvorschriften unterliegen;
ii) die Personen, für die nach den Artikeln 24, 25 und 26 der Verordnung die Schweiz die Kosten für Leistungen trägt;
iii) die Personen, die Leistungen der schweizerischen Arbeitslosenversicherung erhalten;
iv) die Familienangehörigen der unter den Ziffern i und iii genannten Personen oder eines Arbeitnehmers oder Selbständigen, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen Krankenversicherung versichert ist, wenn diese
Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Spanien, Ungarn, Portugal, Schweden, Vereinigtes Königreich;
v) die Familienangehörigen der unter Ziffer ii genannten Personen oder eines Rentners, der in der Schweiz wohnt und in der schweizerischen
Krankenversicherung versichert ist, wenn diese Familienangehörigen nicht in einem der folgenden Staaten wohnen: Dänemark, Portugal, Schweden,
Vereinigtes Königreich.
Als Familienangehörige gelten dabei diejenigen Personen, die nach den Rechtsvorschriften des Wohnstaates als Familienangehörige anzusehen sind.
b) Die in Buchstabe a genannten Personen können auf Antrag von der
Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in einem der folgenden Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind: Deutschland,
Frankreich, Italien, Österreich und - was die unter Buchstabe a Ziffern iv und v genannten Personen angeht - Finnland und - was die unter Buchstabe a Ziffer ii genannten Personen angeht - Portugal.
Dieser Antrag
aa) ist innerhalb von drei Monaten nach Entstehung der Versicherungspflicht in der Schweiz zu stellen; wird in begründeten Fällen der Antrag nach diesem Zeitraum gestellt, so wird die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Entstehung der Versicherungspflicht wirksam;
bb) schliesst sämtliche im selben Staat wohnenden Familienangehörigen ein.