Vorlage Abkommen
Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten
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(d) Beitragsunabhängige ausserordentliche Invalidenrenten für Menschen mit
Behinderungen (Art. 39 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die
Invalidenversicherung), die vor Eintritt ihrer Arbeitsunfähigkeit nicht aufgrund einer Tätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbständige unter schweizerisches Recht gefallen sind.”
j) Anhang XI wird wie folgt ergänzt:
"VEREINIGTES KÖNIGREICH
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs
gegebenenfalls Anspruch auf eine Altersrente, wenn
(a) die Beiträge eines früheren Ehepartners angerechnet werden, als handelte es sich um die eigenen Beiträge dieser Person, oder
(b) die einschlägigen Beitragsvoraussetzungen durch den Ehepartner oder früheren Ehepartner dieser Person erfüllt sind, gelten die Bestimmungen des Titels III Kapitel 5 der Verordnung für die Feststellung des Anspruchs nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs jeweils unter der Voraussetzung, dass der Ehegatte oder frühere Ehegatte eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer oder Selbstständiger ausübt oder ausgeübt hat und den Rechtsvorschriften von zwei oder mehr Mitgliedstaaten unterliegt oder unterlag; dabei gelten Bezugnahmen auf ‹Versicherungszeiten› in diesem Kapitel 5 als Bezugnahmen auf die von folgenden Personen zurückgelegte Versicherungszeiten:
i) von einem Ehegatten oder früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch:
– von einer verheirateten Frau oder
– von einer Person geltend gemacht wird, deren Ehe auf andere Weise als durch den Tod des Ehegatten beendet wurde, oder
ii) von einem früheren Ehegatten, wenn ein Anspruch geltend gemacht wird
– von einem Witwer, der unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter hat, oder
– von einer Witwe, die unmittelbar vor Erreichen der Altersgrenze keinen Anspruch auf Witwengeld für verwitwete Mütter oder Hinterbliebenengeld für verwitwete Mütter und Väter oder Witwenrente hat, oder die nur eine nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung berechnete altersbezogene Witwenrente bezieht; in diesem Sinne ist unter ‹altersbezogener Witwenrente› eine Witwenrente zu verstehen, die gemäss Section 39 (4) des Social Security Contributions and Benefits Act (Gesetz über Beiträge und Leistungen der sozialen Sicherheit) 1992 zu einem verminderten Satz gezahlt wird.
2. Für die Anwendung des Artikels 6 dieser Verordnung auf die Vorschriften über den
Anspruch auf Pflegegeld (attendance allowance), Beihilfe für den Pfleger (carer's