Vorlage Abkommen

Vernehmlassung 2019/16: Abkommen zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreich aus der EU und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens (FZA) · 43 Seiten

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2. Für die Zwecke des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii dieser

Verordnung gilt:

a) hat eine als Arbeitnehmer beschäftigte Person in einem Einkommenssteuerjahr, das am oder nach dem 6. April 1975 beginnt, Versicherungs-,

Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausschliesslich in einem anderen

Mitgliedstaat als dem Vereinigten Königreich zurückgelegt und führt die

Anwendung der obigen Nummer 5. 1 dazu, dass dieses Jahr für die

Anwendung des Artikels 52 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i dieser Verordnung als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs zählt, so wird davon ausgegangen, dass sie in diesem Jahr 52 Wochen lang in dem anderen Mitgliedstaat versichert gewesen ist;

b) zählt ein am oder nach dem 6. April 1975 beginnendes

Einkommensteuerjahr für die Anwendung von Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i dieser Verordnung nicht als anspruchswirksames Jahr im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, werden in diesem Jahr

zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten ausser Acht gelassen.

3. Für die Umrechnung eines Entgeltfaktors in Versicherungszeiten wird der

Entgeltfaktor, der während des betreffenden Einkommensteuerjahres im Sinne der Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs erreicht worden ist, durch die für das betreffende Steuerjahr festgesetzte Entgeltuntergrenze geteilt. Das Ergebnis wird als ganze Zahl ausgedrückt; Stellen hinter dem Komma bleiben unberücksichtigt. Die so errechnete Zahl gilt als Anzahl der nach den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs während dieses Steuerjahres zurückgelegten Versicherungswochen;

diese Zahl darf jedoch nicht höher als die Anzahl der Wochen sein, während welcher die genannten Rechtsvorschriften in diesem Steuerjahr für die Person gegolten haben.

“SCHWEIZ

1. Artikel 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie Artikel 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, die die freiwillige

Versicherung in diesen Versicherungszweigen für schweizerische Staatsangehörige regeln, die in einem Staat wohnen, für den dieses Abkommen nicht gilt, sind anwendbar auf

ausserhalb der Schweiz wohnende Staatsangehörige der anderen Staaten, für die dieses Abkommen gilt, sowie auf Flüchtlinge und Staatenlose, die im Gebiet dieser Staaten

wohnen, wenn diese Personen spätestens ein Jahr nach dem Tag, ab dem sie nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der

schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert sind, ihren Beitritt zur freiwilligen Versicherung erklären.

2. Ist eine Person nach einer ununterbrochenen Versicherungszeit von mindestens fünf Jahren nicht mehr in der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung versichert, ist sie berechtigt, die Versicherung mit Zustimmung des Arbeitgebers weiterzuführen, wenn sie in einem Staat, für den dieses Abkommen nicht gilt, für einen Arbeitgeber in der Schweiz