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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten
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3.4 Erstellung eines Verifizierungsberichts, in dem angegeben wird, ob der Mo-
nitoringbericht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht; im Verifizierungsbericht sind alle für die im Rahmen der Verifizierung durchgeführten Arbeiten relevanten Aspekte aufzuführen.
4 Anforderungen an die Verifizierungsstelle
4.1 Die Verifizierungsstelle muss für die Verifizierungstätigkeit, für die sie be-
auftragt wird, akkreditiert sein gemäss:
a. der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 199621; oder
b. der Verordnung (EG) Nr. 765/200822 sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2018/206723.
4.2 Sie muss vom Luftfahrzeugbetreiber unabhängig sein und ihre Aufgaben pro-
fessionell und objektiv durchführen.
4.3 Sie muss über nachweisbare fachliche Kompetenzen im Zusammenhang mit
der Verifizierung von CO2-Emissionsdaten im Bereich des Luftverkehrs verfügen und vertraut sein mit dem Zustandekommen aller Informationen für den Monitoringbericht, insbesondere im Hinblick auf die Sammlung, messtechnische Erhebung, Berechnung und Übermittlung von Daten.
4.4 Sie muss vertraut sein mit allen relevanten Bestimmungen sowie den gelten-
den Rechts- und Verwaltungsvorschriften.
21 SR 946.512
22 Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30.
23 Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäss der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94.