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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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Anhang 17 (Art.°52)

Anforderungen an den Monitoringbericht

1 Monitoringbericht für Betreiber von Anlagen

1.1 Der Monitoringbericht von Betreibern von Anlagen muss enthalten:

a. Angaben über die Entwicklung der Treibhausgasemissionen;

b. Angaben über die Entwicklung der Produktionsmengen;

c. eine Warenbuchhaltung der Brennstoffe;

d. Angaben über allfällige Änderungen der installierten Kapazitäten.

1.2 Die Daten sind in einer Übersichtstabelle den Daten der Vorjahre gegenüber-

zustellen. Das BAFU legt in einer Richtlinie die Form des Monitoringberichts fest.

2 Monitoringbericht für Betreiber von Luftfahrzeugen

2.1 Der Monitoringbericht von Betreibern von Luftfahrzeugen muss enthalten:

a. die zur Identifizierung des Betreibers von Luftfahrzeugen notwendigen Angaben;

b. die zur Identifizierung der Verifizierungsstelle, die den Monitoringbericht überprüft, notwendigen Angaben, sofern der Betreiber nicht als Kleinemittent von der Verifikationspflicht ausgenommen ist;

c. eine Referenz auf das genehmigte Monitoringkonzept und eine Beschreibung und Begründung allfälliger Abweichungen vom zugrunde gelegten Monitoringkonzept;

d. die zur Identifizierung der verwendeten Luftfahrzeuge notwendigen Angaben;

e. die Gesamtzahl der erfassten Flüge;

f. den Emissionsfaktor und den Treibstoffverbrauch für jeden Treibstofftyp, für den CO2-Emissionen berechnet werden;

g. die Summe aller CO2-Emissionen der Flüge, für die Daten zu erfassen sind und die vom Betreiber im Kalenderjahr durchgeführt wurden, aufgeschlüsselt nach Abflug- und Ankunftsstaaten sowie aufgeschlüsselt nach Schweizer EHS und EHS der Europäischen Union;

h. bei Datenlücken eine Beschreibung der Gründe für die Datenlücke, die angewandte Methode zur Schätzung der Ersatzdaten und die daraus berechneten Emissionen;