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Vernehmlassung 2019/17: Teilrevision der Verordnung über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Verordnung) aufgrund der Verknüpfung der Emissionshandelssysteme der Schweiz und der EU · 40 Seiten

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Anhang 18 (Art.°52)

Verifizierung der Monitoringberichte von Luftfahrzeugbetreibern und Anforderungen an die Verifizierungsstelle

1 Pflichten der Verifizierungsstelle und des Luftfahrzeugbetreibers

1.1 Die Verifizierungsstelle überprüft die Zuverlässigkeit, Glaubwürdigkeit und

Genauigkeit der Monitoringsysteme und der eingereichten Daten und Angaben gemäss Anhang 18 Ziffer 2. Insbesondere stellt sie sicher, dass die Daten eine Bestimmung der CO2-Emissionen gestatten.

1.2 Der Luftfahrzeugbetreiber gewährt der Verifizierungsstelle Zugang zu allen

Informationen und Unterlagen, die mit dem Gegenstand der Prüfung im Zusammenhang stehen. Insbesondere holt er bei Eurocontrol die für die Verifizierung notwendigen Daten über seinen Flugbetrieb ein und stellt sie der Verifizierungsstelle zur Verfügung, oder er stellt der Verifizierungsstelle gleichwertige Daten zur Verfügung.

2 Spezifische Anforderungen an die Verifizierung

2.1 Die Verifizierungsstelle stellt sicher, dass alle Flüge berücksichtigt wurden:

a. für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist;

b. die tatsächlich durchgeführt wurden;

c. für die nach dieser Verordnung Daten zu erheben sind.

2.2 Hierzu verwendet die Verifizierungsstelle Flugplandaten sowie die Daten von

Eurocontrol oder weiteren Quellen, die der Luftfahrzeugbetreiber eingeholt hat.

3 Schritte der Verifizierung

Die Verifizierung der Monitoringberichte erfolgt in folgenden Schritten:

3.1 Analyse aller Tätigkeiten, die durch den Luftfahrzeugbetreiber durchgeführt

werden (strategische Analyse);

3.2 Durchführung von Stichproben, um die Zuverlässigkeit der eingereichten Da-

ten und Angaben zu ermitteln (Prozessanalyse);

3.3 Analyse der Fehlerrisiken in Bezug auf die verwendeten Daten und Überprü-

fung der Verfahren zur Beschränkung der Fehlerrisiken (Risikoanalyse);