Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 46 Seiten

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Schliesslich könnten die Anlagen überregional einen gewissen Beitrag zur Bewältigung des Güterverkehrs leisten.

Überdies ist gemäss Artikel 87 BV die Gesetzgebung über den Eisenbahnverkehr Sache des Bundes. Bei den unterirdischen Transportanlagen handelt es sich zwar nicht um herkömmliche Eisenbahninfrastruktur. Artikel 87 lässt sich aber durchaus auf Eisenbahnen im weiteren Sinne anwenden, verstanden als neuartiges spurgeführte Transportmittel (Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur Stefan Vogel im Auftrag des BAV zu Inhalt und Tragweite von Art. 81 BV sowie weiteren Bundeskompetenzen aus dem Bereich Planung und Verkehr im Zusammenhang mit dem Projekt Cargo sous terrain). Denn auch die Trolleybusgesetzgebung stützt sich auch auf Artikel 26 BV 1874 bzw. Artikel 87 BV.

7.2 Vereinbarung mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Mit der Vorlage entsteht keine Unvereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

7.3 Erlassform

Nach Artikel 164 BV und Artikel 22 Absatz 1 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 200231 erlässt die Bundesversammlung alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in Form von Bundesgesetzen. Das ist bei dieser Gesetzesvorlage der Fall. Die Vorlage untersteht dem fakultativen Referendum.

7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Entwurf enthält folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat:

 Artikel 6 Absatz 3 Verfahren

 Artikel 9 Absatz 2 Anforderungen des Verkehrs, der Raumplanung, des Umweltschutzes und der Sicherheit

 Artikel 28 Transport gefährlicher Güter

 Artikel 36 Absatz 4 Datenbearbeitung durch das BAV

 Artikel 38 Absatz 2 Übertretungen

 Artikel 41 Vollzug

 Artikel 42 Absatz 3 Referendum und Inkrafttreten

31 SR 171.10