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Vernehmlassung 2019/19: Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport · 12 Seiten
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Bundesgesetz über den unterirdischen Gütertransport (UGüTG)
vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 81 und 87 der Bundesverfassung1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …2,
beschliesst:
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Dieses Gesetz regelt den Bau und Betrieb von kantonsübergreifenden Anlagen für den unterirdischen Gütertransport und den Betrieb von Fahrzeugen auf diesen Anlagen.
Art. 2 Geltungsbereich
1Das Gesetz gilt für:
a. die unterirdischen Transport- und Schachtanlagen, die oberirdischen Lager- und Umschlagsanlagen sowie die übrigen betriebsnotwendigen Installationen (Anlagen); und
b. die in den Transport- oder Schachtanlagen eingesetzten Fahrzeuge.
2Es gilt nicht für den Anschluss der Lager- und Umschlagsanlagen an das übrige Verkehrsnetz.
Art. 3 Anliegen der Kantone
Die Anliegen der betroffenen Kantone bezüglich der Linienführung der Transportanlagen und der Standorte der übrigen Anlagen sind im Rahmen der Planung und des Baus der Anlagen angemessen zu berücksichtigen.
Art. 4 Diskriminierungsverbot
1Die Betreiberinnen der Anlagen gewähren den Kunden den diskriminierungsfreien Zugang zu sämtlichen angebotenen Transportdienstleistungen.
AS ....
1 SR 101
2 BBl …