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Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 4 Seiten
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Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Unternehmensnachfolge)
Änderung vom …
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom …1,
beschliesst:
I
Das Zivilgesetzbuch2 wird wie folgt geändert:
Ersatz eines Ausdrucks
In den Artikeln 654a, 682a und 798 wird «Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht» ersetzt durch «BGBB».
Art. 218 Abs. 3
3 Bei Auflösung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten gelten diese Bestimmungen auch für die Erben des verpflichteten Ehegatten, soweit ein Unternehmen nach Artikel 616 oder Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, welche die Kontrolle über ein solches Unternehmen einräumen, betroffen sind.
Art. 522a
1a. Bei Unter-1
nehmen Übt ein Erbe die Kontrolle über ein Unternehmen aus oder erlangt er
sie, so können die Miterben die Übernahme ihrer Pflichtteile in Form von Minderheitsanteilen an diesem Unternehmen verweigern.
2 Die Herabsetzung einer Zuwendung eines Unternehmens nach Artikel 616 oder von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten an einem solchen Unternehmen erfolgt nach den auf die Teilung von Unternehmen anwendbaren Bestimmungen über den Zahlungsaufschub und den Anrechnungswert.
1 BBl 2019 …
2 SR 210 2019–XXXX