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Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 4 Seiten

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Zivilgesetzbuch BBl ...

2 Die Zahlungsfristen dürfen insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht übersteigen. Die Stundung kann von Bedingungen abhängig gemacht werden.

3 Die gestundeten Beträge sind sicherzustellen und angemessen zu verzinsen.

Art. 620

E. Anrech-1

nungswert Vermögensgegenstände sind den Erben zum Verkehrswert anzu-

rechnen, der ihnen im Zeitpunkt der Teilung zukommt.

2 Die Bestimmungen des BGBB4 bleiben vorbehalten.

Art. 628 Abs. 2

2 Vorbehalten bleiben:

1. abweichende Anordnungen des Erblassers;

2. die Ansprüche der Miterben auf Herabsetzung der Zuwendungen;

3. die Zustimmung der Miterben zur Einwerfung in Natur eines Unternehmens oder von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten daran.

Art. 633

F. Unternehmen

Die Einwerfung in Natur eines Unternehmens oder von Anteils- oder

1. Einwerfung in

Natur Mitgliedschaftsrechten daran setzt die Zustimmung der übrigen Erben

voraus.

Art. 633a

2. Anrech-

nungswert Wird ein Unternehmen zugewendet, so werden seine betriebsnotwen-

a. Unternehmen digen Vermögensteile zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Zuwendung

angerechnet, wenn dieser Wert nachgewiesen werden kann.

Art. 633b

b. Anteils- oder1

Mitgliedschafts- Werden Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen rechte zugewendet, durch die der Erbe die Kontrolle über das Unternehmen

erlangt, so werden die betriebsnotwendigen Vermögensteile des Unternehmens zu ihrem Wert im Zeitpunkt der Erlangung der Kontrolle angerechnet, wenn dieser Wert nachgewiesen werden kann.

2 Massgebend für die Anrechnung ist der Wert aller Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, die dem Erben bis zum Zeitpunkt zugewendet wurden, in dem er die Kontrolle über das Unternehmen erlangt.

4 SR 211.412.11