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Vernehmlassung 2019/22: Änderung des Zivilgesetzbuches (Unternehmensnachfolge) · 4 Seiten
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Zivilgesetzbuch BBl ...
Art. 616
IV. Unterneh-1
men Als Unternehmen gelten Einzelunternehmen und nicht börsenkotier-
1. Begriff und te Gesellschaften, mit Ausnahme der reinen Vermögensverwaltungs-Geltungsbereich gesellschaften.
2 Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 19913 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB) bleiben vorbehalten.
Art. 617
2. Zuweisung1
Umfasst die Erbschaft ein Unternehmen oder Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte an einem Unternehmen und hat der Erblasser darüber nicht verfügt, so kann jeder Erbe verlangen, dass:
1. ihm das Unternehmen oder alle Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte, wenn er dadurch die Kontrolle über das Unternehmen erlangt, zugewiesen werden;
2. Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte am Unternehmen, welche allein nicht die Kontrolle darüber einräumen, ihm zugewiesen werden, wenn er die Kontrolle bereits ausübt oder durch die Zuweisung erlangt.
2 Verlangen mehrere Erben die Zuweisung, so sind das Unternehmen oder die Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte daran demjenigen zuzuweisen, der für die Führung des Unternehmens am geeignetsten erscheint.
3 Die gleichen Regelungen gelten, wenn Erben die Zuweisung gemeinsam verlangen.
Art. 618
3. Minderheits-
anteil Ein Minderheitsanteil an einem Unternehmen, über das einer der
übrigen Erben die Kontrolle ausübt oder erlangt, kann einem Erben nicht gegen seinen Willen auf Anrechnung an seinen Pflichtteil zugewiesen werden.
Art. 619
4. Zahlungsauf-1
schub Hat ein Erbe ein Unternehmen oder Anteils- oder Mitgliedschafts-
rechte an einem Unternehmen, die ihm die Kontrolle darüber einräumen, zu Lebzeiten des Erblassers oder anlässlich der Teilung erhalten und bringt ihn die sofortige Bezahlung von Forderungen anderer Erben in ernstliche Schwierigkeiten, so kann er verlangen, dass ihm Zahlungsfristen eingeräumt werden.