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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 3 Seiten
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Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen
vom …
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 25abis Absatz 6 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19901 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG),
verordnet:
Art. 1 Eigenkapitalunterlegungssätze
(Art. 25abis Abs. 2 und 3 StHG)
Die Eigenkapitalunterlegungssätze betragen auf folgenden Aktiven:
Aktiven Eigenkapitalunterlegungs-
sätze
1 Betriebsnotwendiges Umlaufvermögen
1.1 Flüssige Mittel 0 % 1.2 Kurzfristig gehaltene Aktiven mit Börsenkurs:
1.2.1 in- und ausländische Obligationen in Schwei-
zerfranken 35 % 1.2.2 ausländische Obligationen in Fremdwährung 45 % 1.2.3 börsenkotierte in- und ausländische Aktien 65 % 1.3 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 40 % 1.4 Übrige kurzfristige Forderungen 40 % 1.5 Vorräte und nicht fakturierte Dienstleistungen 40 % 1.6 Aktive Rechnungsabgrenzungen 40 %
2 Betriebsnotwendiges Anlagevermögen
2.1 Finanzanlagen:
2.1.1 in- und ausländische Obligationen in Schwei-
zerfranken 35 % 2.1.2 ausländische Obligationen in Fremdwährung 45 % 2.1.3 börsenkotierte in- und ausländische Aktien 65 %
SR ..........
1 SR 642.14
2019–......