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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 3 Seiten
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Verordnung 1 des EFD über die pauschale Steueranrechnung
Änderung vom …
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Verordnung 1 des EFD vom 6. Dezember 19671 über die pauschale Steueranrechnung wird wie folgt geändert:
Titel
Verordnung 1 des EFD über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern
Ingress
gestützt auf die Artikel 11 Absatz 2 und 24 Absatz 1 der Verordnung vom 22. August 19672 über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern (VStA),
Art. 4
1 Zu den Aufwendungen nach Artikel 11 Absatz 1 VStA gehören auch Geschäftsführungs- und allgemeine Verwaltungskosten sowie die auf die Erträge entfallenden Steuern, die nach dem anwendbaren Recht vom Reinertrag abgezogen werden.
2 Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Dividenden und Zinsen, die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften zugeflossen sind, der Abzug für Aufwendungen auf 5 Prozent der verbuchten Dividenden und Zinsen festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Anteil an den Aufwendungen wesentlich höher oder niedriger ist.
3 Für die Berechnung des Maximalbetrags wird bei Lizenzgebühren und Dienstleistungserträgen der Abzug für Schuldzinsen und Aufwendungen nach Artikel 11 Absatz
SR ..........
1 SR 672.201.1
2 SR 672.201
2019–......