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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 3 Seiten
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2.1.4 nicht börsenkotierte Aktien und Stammanteile 75 % 2.1.5 Darlehen an Gruppengesellschaften:
2.1.5.1 die keine ungerechtfertigte Steuerersparnis
nach Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e
StHG bewirken 15 % 2.1.5.2 die eine ungerechtfertigte Steuerersparnis nach
Artikel 25abis Absatz 3 Buchstabe e StHG be-
wirken 100 % 2.1.6 Darlehen an Drittparteien 40 % 2.2 Beteiligungen nach Artikel 28 Absatz 1 StHG 100 % 2.3 Sachanlagen:
2.3.1 mobile Sachanlagen 75 % 2.3.2 immobile Sachanlagen:
2.3.2.1 Fabrikliegenschaften, Wohnliegenschaften
und Bauland 55 % 2.3.2.2 übrige Liegenschaften 45 % 2.4 Immaterielle Werte:
2.4.1 derivative immaterielle Werte 55 % 2.4.2 selbst geschaffene immaterielle Werte:
2.4.2.1 die nach Artikel 24b StHG besteuert werden 100 % 2.4.2.2 die nicht nach Artikel 24b StHG besteuert
werden 55 % 2.5 Nicht einbezahltes Grund-, Gesellschafter-
oder Stiftungskapital 100 %
3 Nicht betriebsnotwendige Aktiven 100 %
4 Nach Artikel 24c StHG aufgedeckte stille Re-
serven, einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts, sowie vergleichbare unversteuert aufgedeckte stille Reserven 100 %
Art. 2 Berechnung des Sicherheitseigenkapitals
(Art. 25abis Abs. 2 StHG)
1 Das Sicherheitseigenkapital entspricht der positiven Differenz zwischen dem gesamten steuerlich massgeblichen Eigenkapital und dem Kerneigenkapital.
2 Das Kerneigenkapital berechnet sich, indem die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der Aktiven mit den Eigenkapitalunterlegungssätzen nach Artikel 1 multipliziert und die Ergebnisse summiert werden.
3 Die durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte berechnen sich anhand der Gewinnsteuerwerte zu Beginn und am Ende der Steuerperiode.
4 Verfügt eine steuerpflichtige Person über Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten oder Grundstücke im Ausland, so vermindert sich das Sicherheitseigenkapital prozentual um den Anteil der durchschnittlichen Gewinnsteuerwerte der ausländischen Aktiven an den durchschnittlichen Gewinnsteuerwerten der gesamten Aktiven.