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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 3 Seiten
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1 VStA auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträge festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Anteil an den Schuldzinsen und Aufwendungen wesentlich höher oder niedriger ist.
Art. 5
1 Die Liste der Vertragsstaaten wird im Anhang festgehalten.
2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.
II
Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.
III
Diese Verordnung tritt am … in Kraft.
… Eidgenössisches Finanzdepartement
Ueli Maurer