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Vernehmlassung 2019/23: STAF: Verordnung über den steuerlichen Abzug auf Eigenfinanzierung juristischer Personen und Verordnungen über die Anrechnung ausländischer Quellensteuern · 3 Seiten

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1 VStA auf die Hälfte der Bruttobeträge dieser Erträge festgesetzt. Vorbehalten bleibt der Nachweis, dass der Anteil an den Schuldzinsen und Aufwendungen wesentlich höher oder niedriger ist.

Art. 5

1 Die Liste der Vertragsstaaten wird im Anhang festgehalten.

2 Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen passt die Liste dem neuesten Stand der Entwicklung an.

II

Der Anhang wird gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am … in Kraft.

… Eidgenössisches Finanzdepartement

Ueli Maurer